Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, über eine Reihe von Vorlagen entschieden:

Fahrverbote: Der Bundestag hat einstimmig das Vorhaben der Bundesregierung beschlossen, Änderungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Fahrverboten für Inhaber ausländischer EU- und EWR-Führerscheine, „die keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben“, vorzunehmen. Der Gesetzentwurf (21/2375) sieht vor, dass auf diesen Führerscheinen das Fahrverbot für das Inland künftig nicht mehr vermerkt wird. Stattdessen soll die Sanktion in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden, „sodass sie für die Kontrollbehörden durch Einsichtnahme in das FAER ersichtlich ist“. Damit will die Regierung nach eigener Aussage ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 umsetzen. Dem Urteil zufolge sind Mitgliedstaaten nicht berechtigt, auf EU- und EWR-Kartenführerscheinen von Inhabern, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat haben, einen Vermerk über das Verbot anzubringen, in ihrem Hoheitsgebiet zu fahren. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses zugrunde (21/3072).

Amtspflichtverletzungen: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben einen Gesetzentwurf der AfD „zur Einführung der Haftung von Bundesministern bei Amtspflichtverletzungen“ (21/332) mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gegen die Stimmen der AfD abgelehnt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, im Bundesministergesetz eine entsprechende Regelung zu verankern. Demnach soll ein Mitglied der Bundesregierung nach einer schuldhaften Verletzung der Amtspflicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland für den entstandenen Schaden haften. Die Haftung soll laut Entwurf auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Die AfD-Fraktion begründet ihren Vorschlag damit, dass es immer wieder zu staatlichen Fehlentscheidungen komme, „die konkret Entscheidungsträgern zugeordnet werden können und den Steuerzahler viele Millionen oder sogar Milliarden Euro kosten“. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses (21/2926) zugrunde.

Rohstoffversorgung: Ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen direkt zur Abstimmung vorgelegter Antrag mit dem Titel „Den angekündigten Aktionsplan Rohstoffe aus dem Nationalen Sicherheitsrat unverzüglich vorlegen – Rohstoffversorgung nachhaltig und global gerecht anlegen“ (21/3045) wurde mit der Mehrheit von Union, SPD und AfD gegen die Stimmen der Antragsteller und Linksfraktion abgelehnt. Demnach soll die Sicherung einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung zu einer zentralen wirtschafts-, sicherheits-, umwelt- und klimapolitischen Aufgabe werden. Deshalb brauche es eine konsequente Kreislaufwirtschaft sowie Reduktion und Substitution von Rohstoffen. Die Grünen fordern die Einrichtung einer nationalen, strategischen Rohstoffreserve, insbesondere für Metalle und Mineralien, die für Energietechnik, Halbleiter und Verteidigung unverzichtbar sind, und dabei, dort wo Angebot vorhanden ist, prioritär Sekundärrohstoffe einzukaufen und sich eng mit europäischen Partnern abzustimmen. Außerdem soll auf einem jährlich stattfindenden nationalen Rohstoffgipfel mit Vertretern von Staat, Industrie, Gewerkschaften, Wissenschaft und Zivilgesellschaft gemeinsam „die schnellstmögliche Umsetzung einer zukunftsfähige Rohstoffpolitik ohne einseitige Abhängigkeiten“ angestrebt werden.

Mobilitätspaket I: Der Bundestag hat mit breiter Mehrheit gegen das Votum der AfD den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Güterkraftverkehrsgesetzes zu den Vorgaben des EU-Mobilitätspakets I (21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 1.4) in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung angenommen. Mit dem Gesetz sollen Änderungen im EU-Recht durch entsprechende Anpassungen im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vollzogen werden. Der Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (21/3082) sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/3083) zugrunde. Geplant ist die Anpassung und Angleichung des nationalen Rechts an die geänderten EU-rechtlich harmonisierten Vorgaben zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des Güterkraftverkehrs. Statt einer nationalen Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr soll es also künftig eine europäische Gemeinschaftslizenz geben, die für nationale und grenzüberschreitende Transporte gilt. Auch soll die Lizenz nicht mehr nur für Lkw ab 3,5 Tonnen, sondern schon für Nutzfahrzeuge ab 2,5 Tonnen gelten. Zudem sollen dezentrale Lösungen zur Risikoeinstufung von Güterkraftverkehrsunternehmen und Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen abgelöst werden. Bestimmte Papiere und Nachweise sollen künftig digital vorgezeigt werden dürfen. Durch die „bürokratieabbauende Abschaffung der nationalen Erlaubnis in Paragraf 3 GüKG“ ergeben sich laut Bundesregierung zahlreiche redaktionelle Änderungen. Zudem würden an einigen Stellen Klarstellungen vorgenommen. Mit der Anpassung von Ermächtigungsgrundlagen soll die Grundlage für weitere erforderliche Änderungen an der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz sowie der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr entsprechend den Erfordernissen des geänderten EU-Rechts geschaffen werden. Die Gesetzesänderung verbessert aus Sicht der Bundesregierung die Wettbewerbsbedingungen im Güterkraftverkehr. Dies werde durch verbesserte Kontrollmöglichkeiten von Verstößen und durch Entbürokratisierung erreicht. Gegen den Regierungsentwurf erhebt der Bundesrat keine Einwendungen, wie aus seiner Stellungnahme (21/1896) hervorgeht.

Petitionen: Der Bundestag hat 13 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen angenommen, die beim Bundestag eingegangen waren und vom Petitionsausschuss beraten wurden. Es handelt sich dabei um die Sammelübersichten 104 bis 116 (21/2934, 21/2935, 21/2936, 21/2937, 21/2938, 21/2939, 21/2940, 21/2941, 21/2942, 21/2943, 21/2944, 21/2945, 21/2946).

Abschaffung des Familienstandes „geschieden“

Darunter befindet sich auch eine Petition mit der Forderung nach Abschaffung des Familienstandes „geschieden“ in Dokumenten und Formularen. Stattdessen, so wird in der öffentlichen Petition (ID 163994) verlangt, sollten Menschen, die geschieden sind, den Familienstand „ledig“ angeben dürfen. Zur Begründung verweist die Petentin darauf, dass geschiedene Menschen nicht immer offenbaren wollen würden, dass sie verheiratet waren. Dies könne aus persönlichen Gründen, aus religiöser Überzeugung oder beruflichen Motiven erfolgen. 

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 26. November verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. Der Ausschuss habe das Anliegen geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, „dass er vor dem Hintergrund der personenstandrechtlichen Relevanz der genauen Angabe des Familienstandes keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen vermag“, heißt es in der Beschlussempfehlung. 

Unterscheidung für personenstandsrechtliche Verfahren

Zur Begründung führt der Ausschuss an, der Familienstand „geschieden“ bedeute, dass man bereits verheiratet war und dies nunmehr infolge der Scheidung einer Ehe nicht mehr ist. Die Ehe habe also nicht durch den Tod eines Ehegatten oder die Aufhebung der Ehe geendet. „Ledig“ heiße hingegen, dass man noch nie verheiratet war. 

Die Unterscheidung sei für personenstandsrechtliche Verfahren relevant, schreiben die Abgeordneten. So sei sie für die „Prüfung der Ehefähigkeit“ von Bedeutung: Um heiraten zu können, müsse man „freien Ehestandes sein“, mitunter müsse eine bereits zuvor geschlossene Ehe geschieden worden sein. Auf diese Weise würden Doppelehen vermieden. 

Zudem sei die Unterscheidung bei der Geburtsregistrierung eines Kindes erheblich. So könne das von einer ledigen Mutter geborene Kind unmittelbar von einem Mann anerkannt werden und so die Vaterschaft begründet werden. Einen geschiedenen Familienstand müsse man beweisen, „den ledigen nicht“. (hau/eis/04.12.2025)