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Bundespräsident

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er wird für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist dabei jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundespräsident vertritt den Staat nach außen, wobei er keine politischen Entscheidungsbefugnisse hat. Der Bundespräsident fertigt die vom Bundestag beschlossenen Gesetze aus: Er prüft und beurkundet, dass Text und Gesetzesbeschluss inhaltlich übereinstimmen, und verkündet das Gesetz mit der amtlichen Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Darüber hinaus schlägt er dem Bundestag die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zur Wahl vor und ernennt auf deren Vorschlag die Bundesminister.

Zu seinen weiteren Aufgaben gehört es, Bundesbeamte, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere zu ernennen und zu entlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und das Begnadigungsrecht für den Bund auszuüben. Nach Artikel 59 des Grundgesetzes schließt der Bundespräsident im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Dabei erteilt der Bundespräsident meist dem Außenminister, einem Staatssekretär oder einem deutschen Botschafter dafür eine entsprechende Vollmacht. Verträge, durch die sich die Bundesrepublik gegenüber einem anderen Staat bindet, müssen vom Bundespräsidenten im Anschluss an eine per Gesetz erteilte Zustimmung ratifiziert werden. Darüber hinaus spricht der Bundespräsident die völkerrechtliche Anerkennung fremder Staaten aus; die politische Entscheidung über die Anerkennung liegt allerdings bei der Bundesregierung.

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