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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Inneres

Informationsverbund und Daten­erhebung im Bundes­kriminalamtgesetz

Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. Juni 2025, erstmals zwei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Bundeskriminalamt beraten. Im Anschluss wurden der Gesetzentwurf zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz (21/324) und der Entwurf eines ersten Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz (21/325) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Innenausschuss. 

Gesetzentwurf zum polizeilichen Informationsverbund

Mit dem ersten Entwurf sollen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) umgesetzt werden, soweit die gesetzlichen Regelungen nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Angaben zufolge mit seinem Urteil die Befugnis zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Wie die Koalitionsfraktionen ausführen, betreffen die Gründe der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen Ausgestaltung.

Das Bundesverfassungsgericht hat laut Vorlage zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025 gesetzt. Den beiden Fraktionen zufolge ist der polizeiliche Informationsverbund wichtiger Bestandteil des polizeilichen Informationsaustauschs in der deutschen Sicherheitsarchitektur. Für die Aufgabenerfüllung der Polizeien des Bundes und der Länder sei es von wesentlicher Bedeutung, Daten von Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und weiteren Personen im Informationsverbund abrufen zu können – zu den Zwecken der Strafverfolgung, Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr. Entfiele die Befugnis zur Speicherung von Beschuldigtendaten, „bedeutete dies Erkenntnislücken für Polizeien des Bundes und der Länder“, schreiben die Koalitionsfraktionen weiter. Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund sei „für eine effektive Verhütung und Verfolgung von Straftaten für die Sicherheitsbehörden von Bedeutung“.

Zur Umsetzung der Karlsruher Vorgaben soll mit dem Gesetzentwurf ein neuer Paragraph 30a die besonderen Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund enthalten. Umfasst ist den Angaben zufolge insbesondere eine Negativprognose als Voraussetzung der vorsorgenden Speicherung von Beschuldigtendaten. Mit Änderungen in Paragraph 77 werde ein „ausdifferenziertes Regelungskonzept für die Speicherdauer“ geschaffen.

Gesetzentwurf zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen

Mit dem zweiten Gesetzentwurf sollen ebenfalls Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts – in diesem Fall vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160 / 19) – umgesetzt werden, soweit die Änderungen der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Angaben zufolge mit seinem Urteil die Befugnis zu besonderen Mitteln der Datenerhebung von Kontaktpersonen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. 

Das Bundesverfassungsgericht hat laut Vorlage zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025 gesetzt. Den beiden Fraktionen zufolge geht dem Bundeskriminalamt ohne die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung gegenüber Kontaktpersonen ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen verloren. Solche Mittel der Datenerhebung seien unter anderem die längerfristige Observation, die Überwachung durch den Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen. In begründeten Einzelfällen könne es erforderlich sein, dass auch Kontaktpersonen von terroristischen Störern Adressaten solcher Befugnisse sind; Ziel sei dabei immer die Verhinderung eines Terroranschlags. (sto/vom/05.06.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

Frederik Bouffier

Frederik Bouffier

© Frederik Bouffier/ Tobias Koch

Bouffier, Frederik

CDU/CSU

Steffen Janich

Steffen Janich

© Steffen Janich

Janich, Steffen

AfD

Sebastian Fiedler

Sebastian Fiedler

© Photothek Media Lab

Fiedler, Sebastian

SPD

Lukas Benner

Lukas Benner

© Lukas Benner / Daniel Hofer

Benner, Lukas

Bündnis 90/Die Grünen

Jan Köstering

Jan Köstering

© Jan Köstering

Köstering, Jan

Die Linke

Stephan Mayer

Stephan Mayer

© DBT/Inga Haar

Mayer (Altötting), Stephan

CDU/CSU

Sascha Lensing

Sascha Lensing

© Sascha Lensing

Lensing, Sascha

AfD

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 21/324 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz
    PDF | 211 KB — Status: 03.06.2025
  • 21/325 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
    PDF | 182 KB — Status: 03.06.2025
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 21/324, 21/325 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Inneres

Sachverständige sehen Nachbesserungsbedarf beim BKA-Gesetz

Zeit: Montag, 23. Juni 2025, 15.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4 900

Bei der Novellierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) besteht Nachbesserungsbedarf. Das ist das Ergebnis einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am Montag, 23. Juni 2025. Mit den Gesetzentwürfen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD „zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz“ (21/324) sowie „zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz“ (21/325) sollen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 umgesetzt werden. Dabei hatten die Karlsruher Richter ursprünglich eine Frist bis zum 31. Juli 2025 zur Umsetzung gesetzt. Da die Frist inzwischen in den März 2026 verlängert wurde, sprachen sich einige Sachverständigen dafür aus, sich mehr Zeit für die Diskussion und Prüfung der Neuordnung zu nehmen und kritisierten die aus ihrer Sicht zu kurzfristige Anberaumung der Anhörung.

Der geschäftsführende Vorsitzende des Innenausschusses, Thomas Silberhorn (CDU/CSU), erläuterte das Zustandekommen des Termins. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Anhörung habe man noch davon ausgehen müssen, dass die Anpassung noch in dieser Sitzungswoche den Bundestag passieren muss, um bis 31. Juli 2025 Geltung erlangen zu können. 

Digitale Transformation der Polizei

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, sprach sich angesichts der Fristverschiebung dafür aus, die Vorschriften des BKA-Gesetzes insgesamt und „aus einem Guss“ gründlich zu überarbeiten. Mehrere Änderungen mit unterschiedlichen Gesetzentwürfen würden ein größeres Risiko für rechtssystematische Unklarheiten bergen, sagte sie. Um eine effektive Polizeiarbeit sichern und die Grundrechte betroffener Personen wahren zu können, sei es wichtig, die Regelungen des BKA-Gesetzes gründlich, praxistauglich und auch rechtssystematisch zu überarbeiten. 

Gerade mit Blick auf das Programm P 20, die geplante digitale Transformation der deutschen Polizei, sei diese Rechtsklarheit essenziell, um künftig Fehler bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im polizeilichen Informationsverbund zu verhindern. Besonders Paragraf 30a des Gesetzentwurfes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz, der Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund enthält, weise rechtssystematische Defizite auf, befand Specht-Riemenschneider.

Speicherzweck, Speicherschwelle, Speicherdauer

Dr. Gerwin Moldenhauer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, begrüßte die beiden Entwürfe. Sie böten praxisgerechte Lösungen, die die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich umsetzten, befand er. Dabei stelle die Regelung zur vorsorgenden Speicherung im Informationsverbund eine Herausforderung dar. 

Der Dreiklang des Gerichts laute: angemessene Speicherzwecke, angemessene Speicherschwellen und angemessene Speicherdauer. Paragraf 30a Absatz 2 bediene sich für die ersten beiden Punkte dem bewährten Instrument der Negativprognose, sagte Moldenhauer. Hier könne der Prognosemaßstab harmonisiert werden. Schließlich sollten auch die Fälle erfasst werden, „bei der die Straftat vor der Prognoseentscheidung begangen wird, aber erst danach bekannt wird“.

Was die Überwachung von Kontaktpersonen angeht, so plädierte er für die Erfassung „gutgläubiger Kontaktpersonen“ – also etwa einer „gutgläubigen Freundin, wenn die Gefahr besteht, dass dort Tatmittel gelagert werden.

Verzögerung, Informationsverlust und Unsicherheit

Marina Hackenbroch, stellvertretende Bundesvorsitzende beim Bund Deutscher Kriminalbeamter, begrüßte die vorliegenden Gesetzentwürfe ausdrücklich. Die Änderungen setzten zentrale Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts um und schafften eine verfassungskonforme Grundlage für die Arbeit des BKA und der deutschen Polizei. Hackenbroch verwies zugleich darauf, dass die Umsetzung dieser und anderer gesetzlichen Anforderungen mit erheblichen Herausforderungen für die tägliche Polizeiarbeit verbunden sei. 

Bei jeder Datenverarbeitung müssten komplexe rechtliche Voraussetzungen geprüft, dokumentiert und begründet werden. All dies könne in der Praxis zu Verzögerungen, Informationsverlusten und Unsicherheit bei Polizistinnen und Polizisten führen, “wenn ihnen nicht mit ausreichender technischer Unterstützung, klaren Standards, notwendiger Aus- und Fortbildung und verlässlicher bundesweiter Infrastruktur begegnet wird„.

Überprüfung des Paragrafen 30

Darüber hinaus bedarf es aus Sicht des Bundes Deutscher Kriminalbeamter einer grundlegenden Überprüfung des Paragraf 30 des BKA-Gesetzes. Die dort vorgesehene Einschränkung der Informationsbereitstellung auf “verbundrelevante„ Daten sei nicht mehr zeitgemäß und widerspräche dem polizeilichen Erfordernis, sicherheitsrelevante Informationen bundesweit verfügbar zu machen, sagte sie.

BKA-Vizepräsident Sven Kurenbach machte deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht nicht die polizeilichen Maßnahmen als solche bemängelt habe, “sondern die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung„. Die nun in den Entwürfen geforderte Negativprognose sei nicht grundsätzlich neu für die Polizei. Im BKA werde dies bereits praktisch umgesetzt. Beide Vorhaben sind aus seiner Sicht erforderlich, um die Vorgaben des Gerichts umzusetzen. “Gleichwohl entstehen dadurch weitere Aufwände in der polizeilichen Praxis.„ Das gelte sowohl für die Prüfung als auch die Dokumentation. Laut Kurenbach sind für das BKA keine großen Änderungen in der Praxis zu erwarten, weil eine Umstellung der internen Arbeitsprozesse schon vorgenommen worden sei. 

Kritik an der Eilbedürftigkeit

Insbesondere mit Blick auf die Verlängerung der Frist ist aus Sicht von Prof. Dr. Matthias Rossi von der Universität Augsburg “keine besondere Eilbedürftigkeit erkennbar„. Vielmehr sollte seiner Ansicht nach das reguläre Gesetzgebungsverfahren mit all seinen Verfahrensschritten genutzt werden, um das BKA-Gesetz “nicht nur punktuell zu ergänzen, sondern in kohärenter Weise fortzuentwickeln„. 

Das aktuelle Gesetzgebungsverfahren werde jedoch weder der besonderen Bedeutung der Aufgaben und Arbeit des BKA noch der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gerecht, urteilte Rossi. Es schaffe nicht die Rechtssicherheit, die für das BKA ebenso notwendig sei wie für alle Betroffenen. Vielmehr zeichne sich ab, dass das Gesetz erneut auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts gelangen wird “und das Gericht sodann diejenigen Festlegungen treffen wird und treffen muss, die an sich dem parlamentarischen Gesetzgeber obliegen„. 

Auch Prof. Dr. Clemens Arzt von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin äußerte Unverständnis für den Gesetzgebungsprozess. Das gelte umso mehr, da die Koalition offenbar plane, Änderungen im Waffenrecht, die mit dem BKA-Gesetz nichts zu tun hätten, im Omnibusverfahren mit zu beschließen, sagte er. Mit Blick auf den neuen Paragrafen 30a BKA-Gesetz kam Arzt zu der Einschätzung, dass dies nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspräche. Die Regelungsvorschläge seien dringend überarbeitungsbedürftig und in dieser Version mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. (hau/23.06.2025)

Dokumente

  • 21/324 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz
    PDF | 211 KB — Status: 03.06.2025
  • 21/325 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
    PDF | 182 KB — Status: 03.06.2025

Tagesordnung

  • 4. Sitzung - Öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste - Öffentliche Anhörung am Montag, dem 23. Juni 2025, 15.30 Uhr - Bundeskriminalamtgesetz

Stellungnahmen

  • 21(4)013 A - Stellungnahme Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, BfDI - Bundeskriminalamtgesetz - BT-Drucksachen 21/324, 21/325
  • 21(4)013 B - Stellungnahme Dr. Gerwin Moldenhauer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe - Bundeskriminalamtgesetz - BT-Drucksachen 21/324, 21/325
  • 21(4)013 C - Stellungnahme Prof. Dr. Clemens Arzt, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin - Bundeskriminalamtgesetz - BT-Drucksachen 21/324, 21/325
  • 21(4)013 D - Stellungnahme Sven Kurenbach, Vizepräsident - Bundeskriminalamt, Berlin - Bundeskriminalamtgesetz - BT-Drucksachen 21/324, 21/325
  • 21(4)013 E - Stellungnahme Marina Hackenbroch, Stellvertretende Bundesvorsitzende - Bund Deutscher Kriminalbeamter, Berlin - Bundeskriminalamtgesetz - BT-Drucksachen 21/324, 21/325
  • 21(4)013 F - Stellungnahme Prof. Dr. Matthias Rossi, Universität Augsburg - Bundeskriminalamtgesetz - BT-Drucksachen 21/324, 21/325
  • 21(4)008 - Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer- Informationsverbund und Datenerhebung im Bundeskriminalamtgesetz - BT-Drucksachen 21/324, 21/325
  • 21(4)017 - Stellungnahme Gewerkschaft der Polizei, Bundesvorstand - Bundeskriminalamtgesetz - BT-Drucksachen 21/324, 21/325
  • 21(4)019 - Änderungsantrag CDU/CSU und SPD - Bundeskriminalamtgesetz - BT-Drucksache21/324

Weitere Informationen

  • Innenausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Inneres

Bundestag beschließt Änderungen des Bun­deskriminalamtgesetzes

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Juni 2025, zwei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit denen das Bundeskriminalamtgesetz (BKA-Gesetz) geändert werden soll, angenommen. Dabei handelt es sich um den Gesetzentwurf „zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz“ (21/324) sowie den Entwurf „eines ersten Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz“ (21/325), zu denen der Innenausschuss eine Beschlussempfehlung (21/633) vorgelegt hat. Der erstgenannte Gesetzentwurf wurde in veränderter, der zweite Gesetzentwurf in unveränderter Fassung angenommen. CDU/CSU, AfD und SPD stimmten jeweils für die Gesetzentwürfe, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke lehnten sie ab.

Gesetzentwurf zum polizeilichen Informationsverbund

Mit dem ersten Entwurf sollen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Aktenzeichen: 1 BvR 1160/19) umgesetzt werden, soweit die gesetzlichen Regelungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Angaben zufolge mit seinem Urteil die Befugnis zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. 

Wie die Koalitionsfraktionen ausführen, betreffen die Gründe der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht hat laut Vorlage zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025 gesetzt. 

Polizeilicher Informationsverbund

Den beiden Fraktionen zufolge ist der polizeiliche Informationsverbund wichtiger Bestandteil des polizeilichen Informationsaustauschs in der deutschen Sicherheitsarchitektur. Für die Aufgabenerfüllung der Polizeien des Bundes und der Länder sei es von wesentlicher Bedeutung, Daten von Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und weiteren Personen im Informationsverbund abrufen zu können – zu den Zwecken der Strafverfolgung, Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr. 

Entfiele die Befugnis zur Speicherung von Beschuldigtendaten, „bedeutete dies Erkenntnislücken für Polizeien des Bundes und der Länder“, schreiben die Koalitionsfraktionen weiter. Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund sei „für eine effektive Verhütung und Verfolgung von Straftaten für die Sicherheitsbehörden von Bedeutung“.

Zur Umsetzung der Karlsruher Vorgaben soll mit dem Gesetzentwurf ein neuer Paragraf 30a die besonderen Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund enthalten. Umfasst ist den Angaben zufolge insbesondere eine Negativprognose als Voraussetzung der vorsorgenden Speicherung von Beschuldigtendaten. Mit Änderungen in Paragraf 77 werde ein „ausdifferenziertes Regelungskonzept für die Speicherdauer“ geschaffen.

Gesetzentwurf zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen

Mit dem zweiten Gesetzentwurf sollen ebenfalls Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts – in diesem Fall vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160 / 19) – umgesetzt werden, soweit die Änderungen der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Angaben zufolge mit seinem Urteil die Befugnis zu besonderen Mitteln der Datenerhebung von Kontaktpersonen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. 

Das Bundesverfassungsgericht hat laut Vorlage zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025 gesetzt. Den beiden Fraktionen zufolge geht dem Bundeskriminalamt ohne die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung gegenüber Kontaktpersonen ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen verloren. Solche Mittel der Datenerhebung seien unter anderem die längerfristige Observation, die Überwachung durch den Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen. 

In begründeten Einzelfällen könne es erforderlich sein, dass auch Kontaktpersonen von terroristischen Störern Adressaten solcher Befugnisse sind; Ziel sei dabei immer die Verhinderung eines Terroranschlags. (sto/hau/26.06.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

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© Photothek Media Lab

Lindh, Helge

SPD

Bodo Ramelow

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© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 21/324 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz
    PDF | 211 KB — Status: 03.06.2025
  • 21/325 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
    PDF | 182 KB — Status: 03.06.2025
  • 21/633 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/324 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/325 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
    PDF | 237 KB — Status: 25.06.2025
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Walch, Siegfried (CDU/CSU)
  • Gesetzentwurf 21/324 (Beschlussempfehlung 21/633 Buchstabe a: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Gesetzentwurf 21/325 (Beschlussempfehlung 21/633 Buchstabe b: Gesetzentwurf annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw26-de-bundeskriminalamt-1084796

Stand: 14.07.2025