22.09.2025 Recht und Verbraucherschutz — Kleine Anfrage — hib 436/2025

Spurensicherung bei nicht einwilligungsfähigen Personen

Berlin: (hib/STO) „Mögliche rechtliche und praktische Lücken bei der Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei nicht einwilligungsfähigen Personen“ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (21/1693). Darin schreiben die Abgeordneten, dass ihrer Ansicht nach die Rechtslage „hinsichtlich der Beweissicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei bewusstlosen und nicht einwilligungsfähigen Personen“ defizitär sei. Forensische Untersuchungen und eine entsprechende Spurensicherung dürften nur mit Einwilligung der betroffenen beziehungsweise einer hierzu berechtigten Person erfolgen. Ausnahmen wie etwa bei Lebensgefahr oder klarer Vermutung einer Einwilligung seien nicht eindeutig geregelt.

Wissen will die Fraktion, ob es nach Kenntnis der Bundesregierung Empfehlungen oder Leitlinien für medizinisches Personal in Notaufnahmen zum Umgang mit Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt bei bewusstlosen Patientinnen und Patienten gibt. Auch erkundigt sie sich unter anderem danach, ob eine gesetzliche Regelung erwogen wird, „die eine vorläufige Spurensicherung bei bewusstlosen Personen unter engen Voraussetzungen zulässt“.