Umgang mit Geschenken an Mitglieder der Bundesregierung
Berlin: (hib/STO) Regelungen zum Umgang mit Geschenken an Mitglieder der Bundesregierung sind Thema der Antwort der Bundesregierung (21/2424) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/2171). Darin schrieb die Fraktion, dass laut Paragraf 5 Absatz 3 des Bundesministergesetzes Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung Mitteilung über Geschenke machen müssten, die sie in Bezug auf ihr Amt erhalten.
Wie die Bundesregierung dazu darlegt, bedarf es nach der vom Kabinett beschlossenen Verfahrensregelung zur Handhabung der genannten Gesetzespassage, die auch für Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend anzuwenden sei, keiner solchen Mitteilung, wenn der materielle Wert des Geschenks geschätzt zirka 150 Euro nicht übersteigt. Gleiches gilt der Antwort zufolge, wenn das Geschenk in das Bundesvermögen übernommen werden soll oder es behalten und der Gegenwert in angemessener Frist an die Bundeskasse abgeführt wird.