20.06.2022 Bundestagsnachrichten — Antwort — hib 306/2022

Regierung: Staatswohl verhindert Antwort auf Marsalek-Fragen

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort (20/2182) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/1947) zum seit 2020 flüchtigen Ex-Wirecard-Manager Jan Marsalek, einzelne Fragen nicht beantworten zu können. Dies betreffe solche Informationen, die „in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren“. Das Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung finde seine Grenzen in den „schutzwürdigen Interessen des Staatswohls“, schreibt die Regierung.

Eine Offenlegung der angefragten Informationen bärge die Gefahr, dass „Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND)“ bekannt würden. Sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure könnten Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Auch könnten Grundrechte Dritter berührt werden, was „negative Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft Dritter dem BND gegenüber haben könnte“. Folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit könnten die Folge sein, so die Regierung, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND nicht mehr „sachgerecht erfüllt werden könnte“. Die erbetenen Informationen berührten in ihrer Detailtiefe „derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen“, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht „in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt“.

Die Regierung verweist im Übrigen darauf, dass die Staatsanwaltschaft München im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Justiz die ausschließliche Informations- und Auskunftshoheit in dem laufenden Ermittlungsverfahren habe. Darüber hinaus sei gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens ein schützenswertes Gut. Nach „sorgfältiger Abwägung aller betroffenen Belange“ überwiege im vorliegenden Fall das „berechtigte staatliche Interesse an einer effektiven Zusammenarbeit in der Strafverfolgung das Informationsinteresse des Parlaments“, heißt es in der Antwort.

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