Selbstverteidigungsrecht der Ukraine
Berlin: (hib/AHE) Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich beim Krieg der Russlands gegen die Ukraine um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg unter Verletzung von Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen, wonach eine gegen die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Vereinten Nationen gerichtete Gewaltanwendung verboten ist. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/2222) auf eine Kleine Anfrage (20/1971) der AfD-Fraktion hervor. „Die Ukraine übt gegen diesen bewaffneten Angriff ihr naturgegebenes Recht auf Selbstverteidigung aus“, heißt es darin unter Bezug auf Artikel 51 der VN-Charta. Auch die Anerkennung der sogenannten Volksrepubliken durch Russland stelle eine Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität der Ukraine und damit einen schwerwiegenden Bruch des Völkerrechts dar, schreibt die Bundesregierung.