29.06.2022 Auswärtiges — Antwort — hib 335/2022

Nato -und EU-Beistand bestehen unabhängig voneinander

Berlin: (hib/AHE) Die Verpflichtungen des Nordatlantikvertrags, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration (Aachener Vertrag) bestehen unabhängig voneinander. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort (20/2411) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/1943). Beistand und Unterstützung könnten sowohl unter einem als auch unter mehreren der genannten Verträge geleistet wird. Die Ausgestaltung liege im Ermessen der jeweiligen Vertragsparteien nach Maßgabe der jeweiligen Beistandsklausel.

Sowohl Artikel 5 des Nordatlantikvertrags als auch Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 4 des Vertrages zwischen Deutschland und Frankreich über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration enthielten Regelungen zu gegenseitigem Beistand und Unterstützung im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen eine oder mehrere Vertragsparteien dieser Verträge. Den geographischen Anwendungsbereich des Nordatlantikvertrages regle der dortige Artikel 6. Der EUV und der Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration beziehen sich auf bewaffnete Angriffe auf die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten, schreibt die Bundesregierung.

Marginalspalte