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Befriedete Bezirke

Nach dem „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“ gehören das Reichstagsgebäude und umliegende Bundestagsgebäude samt Umgriff zu den sogenannten befriedeten Bezirken des Bundes, zu denen auch die Bezirke rund um die Gebäude des Bundesrats und des Bundesverfassungsgerichts gehören. 

In dem befriedeten Bezirk des Bundestages sind Demonstrationen und Versammlungen nur zulässig, wenn sie die Tätigkeit des Bundestages oder der Fraktionen nicht beeinträchtigen. Von einer Nicht-Beeinträchtigung ist jedoch immer dann auszugehen, wenn an dem betreffenden Tag keine Sitzungen stattfinden. Das „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“ stellt also sicher, dass zwischen der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit und der Arbeitsfähigkeit der Verfassungsorgane abgewogen und das Demonstrationsrecht nur, wenn und soweit das notwendig ist, beschränkt werden soll.

In den Bonner Zeiten (1949 bis 1999) gab es rund um das Parlament eine sogenannte Bannmeile, in der Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel verboten waren. Heute ist die Bannmeile um das Parlament abgeschafft, dafür gibt es die befriedeten Bezirke. Die Bevölkerung soll nicht mehr aus bestimmten Gebieten „verbannt“, das heißt ausgeschlossen werden. Die Menschen sollen auch hier im Rahmen genehmigter Aufzüge friedlich demonstrieren dürfen. 

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