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Finanzhilfen

Nach Artikel 104 b des Grundgesetzes kann der Bund den Bundesländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen gewähren, um eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren, eine unterschiedliche Wirtschaftskraft im Bundesgebiet auszugleichen oder das wirtschaftliche Wachstum zu fördern.

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