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Minderheitenrechte

Die Geschäftsordnung des Bundestages sieht verschiedene parlamentarische Minderheitenrechte vor, die wahrgenommen werden können, wenn mindestens 25 Prozent der Abgeordneten die Anträge unterstützen. Dazu zählen das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und das Recht auf Klageerhebung wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip (> Subsidiarität). 

In der 18. Wahlperiode hatte der Bundestag allerdings eine befristete Änderung der Geschäftsordnung beschlossen. Danach konnten verschiedene Minderheitenrechte für die Dauer der 18. Wahlperiode bereits auf Antrag von 120 Abgeordneten, also von rund 19 Prozent (statt wie üblich 25 Prozent), wahrgenommen werden. Notwendig wurde die Änderung, da die Fraktionen der Opposition zu Beginn der Wahlperiode zusammen nur über 127 der 631 Sitze im Parlament (rund 20 Prozent) verfügten. Mit Beginn der 19. Wahlperiode kehrte der Bundestag zu den ursprünglichen Regelungen zurück.