Service

Mehrheit, qualifizierte: Zweidrittel­mehrheit der abgegebenen Stimmen

Die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Stimmenthaltungen) ist erforderlich, um Einsprüche des Bundesrats zurückzuweisen, die dieser gegen Gesetzesbeschlüsse des Bundestages mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eingelegt hat. Dabei ist jedoch mindestens eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages notwendig. Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können nach der Geschäftsordnung des Bundestages beschließen, im Einzelfall von deren Vorschriften abzuweichen oder auf Beratungsfristen zu verzichten. (>Mehrheit, qualifizierte: Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages)

Service

Mitwirkungsrechte des Bundestages in EU-Angelegenheiten

Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt der Bundestag nach Artikel 23 des Grundgesetzes bei der Entwicklung der Europäischen Union mit. Die entsprechenden parlamentarischen Rechte sind in den Begleitgesetzen zum Vertrag von Lissabon ausgestaltet. Dabei handelt es sich um das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) und das Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (IntVG).

Nach dem EUZBBG hat die Bundesregierung den Bundestag umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend zu unterrichten. Vor allem muss sie dem Parlament alle Kommissionsvorschläge für EU-Verordnungen und EU-Richtlinien (> EU-Rechtsakte), Berichte, Mitteilungen, Grün- und Weißbücher sowie Vorschläge für Beschlüsse des Rates zuleiten und über die Planungen und Beratungen dieser Entwürfe auf europäischer Ebene informieren. Auch Einzelheiten zur Mitwirkung des Bundestages durch Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung sind im EUZBBG ausgestaltet.

Im IntVG ist die Beteiligung des Bundestages bei Änderungen des europäischen Primärrechts, die nicht den üblichen Ratifikationsverfahren unterliegen, in den Fällen geregelt, in denen der Vertrag von Lissabon eine Kompetenzausweitung für die Europäische Union vorsieht. Nach dem IntVG kann die Bundesregierung bei bestimmten EU-Vorhaben, die einer herausgehobenen Integrationsverantwortung unterliegen, nur auf der Grundlage eines zuvor verabschiedeten Gesetzes, durch Beschluss oder Weisung des Bundestages im Rat abschließend tätig werden. Im Rahmen der Integrationsverantwortung müssen die deutschen Verfassungsorgane bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union und bei der Festlegung von Entscheidungsverfahren in der EU dafür sorgen, dass das politische System der Bundesrepublik und das der EU demokratischen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Der Bundestag muss dabei Aufgaben und Befugnisse von substanziellem politischen Gewicht behalten. Bundestag und Bundesrat sollen in EU-Angelegenheiten ihre Integrationsverantwortung wahrnehmen und in angemessener Frist über entsprechende Vorlagen beschließen. 

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Rechte der nationalen Parlamente in der EU gestärkt. Sie können durch die Subsidiaritätsrüge und die Subsidiaritätsklage Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess der EU nehmen, wenn sie ihre Kompetenzen durch die Europäische Union verletzt sehen. Eine Subsidiaritätsrüge kann der Bundestag also dann aussprechen, wenn er keine Gesetzgebungszuständigkeit bei der EU sieht. (> Subsidiarität)

Service

Mehrheit, absolute

Bei der sogenannten absoluten Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder des Bundestages) muss das Abstimmungsergebnis um mindestens eine Stimme über der Hälfte aller Abgeordneten liegen. Die absolute Mehrheit ist erforderlich bei der Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter, der Wahl des Bundeskanzlers, der Wahl des Wehrbeauftragten sowie bei Abstimmungen über eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und über den Antrag auf ein Misstrauensvotum. (>Mehrheit, einfache)

Service

Mehrheit, einfache

Die einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, das heißt, es werden mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt. Theoretisch könnte der Bundestag eine Entscheidung mit zwei Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme bei sonstigen Enthaltungen treffen. (>Mehrheit, absolute)

Service

Minderheitenrechte

Die Geschäftsordnung des Bundestages sieht verschiedene parlamentarische Minderheitenrechte vor, die wahrgenommen werden können, wenn mindestens 25 Prozent der Abgeordneten die Anträge unterstützen. Dazu zählen das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und das Recht auf Klageerhebung wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip (> Subsidiarität). 

In der 18. Wahlperiode hatte der Bundestag allerdings eine befristete Änderung der Geschäftsordnung beschlossen. Danach konnten verschiedene Minderheitenrechte für die Dauer der 18. Wahlperiode bereits auf Antrag von 120 Abgeordneten, also von rund 19 Prozent (statt wie üblich 25 Prozent), wahrgenommen werden. Notwendig wurde die Änderung, da die Fraktionen der Opposition zu Beginn der Wahlperiode zusammen nur über 127 der 631 Sitze im Parlament (rund 20 Prozent) verfügten. Mit Beginn der 19. Wahlperiode kehrte der Bundestag zu den ursprünglichen Regelungen zurück.

Service

Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB)

Die Abgeordneten des Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, weshalb sie auch Volksvertreter genannt werden (Grundsatz der repräsentativen Demokratie). Die Abgeordneten werden in der Regel alle vier Jahre von den Wahlberechtigten in Deutschland in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl (>Wahlrecht) gewählt. Die Abgeordneten sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet (Artikel 38 des Grundgesetzes).

Trotz des Postulats einer auftragsfreien Mandatsausübung (>Mandat) werden Abgeordnete in ihrem parlamentarischen Verhalten in der Regel den politischen Linien folgen, die sich aus Bindungen zu ihrer Partei und – auf der Ebene des Parlaments – zu ihrer Fraktion ergeben. Allerdings können Abgeordnete vor Ablauf der Wahlperiode ihre Mitgliedschaft im Bundestag nur durch einen Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren, nicht aber durch ein (wie auch immer geartetes) Misstrauensvotum der Wähler oder durch einen Ausschluss aus ihrer Partei oder ihrer Fraktion. Abgeordnete, die aus ihrer Partei oder Fraktion ausgeschlossen werden, behalten ihren Sitz im Bundestag und sind dann fraktionslose Abgeordnete. 

Service

Misstrauensvotum, konstruktives

Die Abgeordneten können dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen und ihn abberufen, wenn er nicht mehr das Vertrauen des Parlaments genießt. „Konstruktiv“ heißt das Kontrollmittel, weil es nicht ausreicht, nur den Kanzler abzuwählen, sondern die Parlamentarier müssen sich auch auf einen neuen Regierungschef einigen. Hat die Mehrheit der Abgeordneten dem Bundeskanzler das Misstrauen ausgesprochen, ersucht der Bundestag den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler zu entlassen und den gewählten Nachfolger zu ernennen. Der Bundespräsident muss diesem Ersuchen entsprechen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen 48 Stunden liegen (Artikel 67 des Grundgesetzes).

Service

Mandat, Direkt-

Nach dem vor der 21. Wahlperiode des Bundestages gültigen Wahlrecht wurden von den mindestens 598 Bundestagsmandaten 299 direkt in den Wahlkreisen vergeben. Hier erhielt derjenige Kandidat das sogenannte Direktmandat, der die meisten Erststimmen der Wähler in seinem Wahlkreis auf sich vereinigen konnte. Weitere 299 Abgeordnete zogen über die Landeslisten ihrer jeweiligen Partei – das so genannte Listenmandat – in den Bundestag ein. Grundsätzlich sind alle Abgeordneten des Bundestages gleichgestellt. Allerdings ist der direkt gewählte Volksvertreter stärker als der „Listenabgeordnete“ Ansprechpartner für die Interessen seines Wahlkreises. Nach dem ab der 21. Wahlperiode geltenden Wahlrecht erwirbt der Erststimmensieger im Wahlkreis nur dann ein Direktmandat, wenn dies vom Zweitstimmenergebnis seiner Partei im jeweiligen Bundesland gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).

 

Service

Mehrheitswahl

Der Bundestag wird nach dem Bundeswahlgesetz in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Vor der 21. Wahlperiode des Bundestages galt, dass nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt ist, wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis erhält (Direktmandat). Nach dem Prinzip der Verhältniswahl werden die Sitze nach dem Anteil der Zweitstimmen vergeben, die auf die Landeslisten der kandidierenden Parteien entfallen (Listenmandat). Die Hälfte der Abgeordneten zog aus der direkten Wahl in ihren Wahlkreisen in den Bundestag ein, die andere Hälfte nach dem Prinzip der Verhältniswahl, wobei für die Zusammensetzung des Bundestages letztlich die Zweitstimmen maßgeblich sind, sodass Überhangmandate und Ausgleichsmandate entstehen konnten. Das hatte in den vergangenen Wahlperioden zur Folge, dass die Gesamtzahl der regulär 598 Abgeordneten des Bundestages erheblich überschritten wurde. Überhangmandate entstanden, wenn eine Partei über ihre Erststimmen mehr Kandidaten in den Bundestag entsenden konnte als ihr nach der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustanden. Diese Überhangmandate für eine Partei wurden durch die Vergabe zusätzlicher Sitze an die anderen Parteien in dem Maße ausgeglichen (Ausgleichsmandate), dass am Ende die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zweitstimmen gewahrt blieb. Grundsätzlich werden für die Sitzverteilung im Bundestag nur Parteien berücksichtigt, die im gesamten Bundesgebiet mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht haben (> Fünfprozenthürde), es sei denn, dass eine Partei in Deutschland mindestens drei Direktmandate gewonnen hat (> Grundmandatsklausel). Auf der Grundlage dieser nach dem Bundeswahlgesetz vor der Wahlrechtsreform 2023 geltenden Grundsätze gab es nach den Ergebnissen der Bundestagswahl vom September 2021 sowie der Wiederholungswahl in Berlin im Februar 2024 im Bundestag in der 20. Wahlperiode insgesamt 735 Abgeordnete, darunter 34 Überhangmandate sowie 103 Ausgleichsmandate. An diesen Sachverhalt setzte die Wahlrechtsreform 2023 an, mit der das Prinzip der Zweitstimmendeckung eingeführt wurde. Wahlkreissieger erhalten ab der 21. Wahlperiode nur dann ein Bundestagsmandat, wienn dies vom Zweitstimmenergebnis ihrer Partei im jeweiligen Bundelsand gedeckt ist.

Service

Mandat

Das Mandat (lateinisch „mandare“: auftragen, übergeben, anvertrauen) ist das Amt und die Aufgabe der Parlamentarier. Die Abgeordneten des Bundestages verfügen über ein freies Mandat. Das bedeutet, dass die Abgeordneten bei der Ausübung dieses Amtes nicht an Weisungen gebunden sind (Artikel 38 des Grundgesetzes). Das Gegenteil des freien Mandats ist das imperative Mandat, das die Abgeordneten an den Willen der Wählerschaft oder an Weisungen der Partei oder der Fraktion bindet.

Service

Marie-Elisabeth-Lüders-Haus

Marie-Elisabeth-Lüders-Haus

Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (© DBT/Jörg F. Müller)

Das Marie-Elisabeth-Lüders-Haus ist der dritte Parlamentsneubau an der Spree und wurde im Dezember 2003 mit der feierlichen Schlüsselübergabe eingeweiht. Es vollendet das „Band des Bundes“, das mit dem von Axel Schultes entworfenen Bundeskanzleramt beginnt. Das Band wird durch eine Freifläche unterbrochen, da das Bürgerforum nicht gebaut wurde. Es setzt sich jedoch mit dem Paul-Löbe-Haus (PLH) fort und findet mit dem Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH) seinen Abschluss. 

Die Brücke zwischen den beiden Parlamentsbauten PLH und MELH schließt die Verbindung zwischen West und Ost. Der Architekt der beiden Häuser, Stephan Braunfels, nennt es den „Sprung über die Spree“. Das Marie-Elisabeth-Lüders-Haus überbaut den ursprünglichen Verlauf der Berliner Hinterlandmauer. In einem öffentlich zugänglichen Mauermahnmal sind Segmente dieser Mauer wieder an ihrem ursprünglichem Ort aufgebaut.

Parlament

Messeauftritte des Deutschen Bundestages

Der Infostand des Deutschen Bundestages auf der Handwerkermesse in München 2019.
Schüler hören einem Vortrag, der die Arbeit des Deutschen Bundestages näher bringt, auf der Handwerkermesse in München 2019 beim Messestand des Deutschen Bundestages zu.
Zwei Besucher auf der Handwerkermesse in München 2019 am Messestand des Deutschen Bundestages speilen ein Quiz auf dem Mulittouchtisch.
Eine Besucherin dreht am Glücksrad am Messestand des Deutschen Bundestages auf der Handwerkermesse in München 2019.
Eine Besucherin sieht sich das Kürschner Volkshandbuch an auf der Handwerkermesse in München 2019 am Messestand des Deutschen Bundestages.
Zwei Besucher sehen sich den Multitouchtisch am Messestand des Deutschen Bundestages an auf der Handwerkermesse in München 2019
Ein Besucher an der Fotowand des Plenums mit Rednerpult auf der Handwerkermesse in München 2019 am Messestand des Deutschen Bundestages.

Bild 1 von 7

Der Infostand des Deutschen Bundestages auf der Handwerkermesse in München 2019.
(© DBT / Jörg F. Müller)

Bild 2 von 7

Schüler hören einem Vortrag, der die Arbeit des Deutschen Bundestages näher bringt, auf der Handwerkermesse in München 2019 beim Messestand des Deutschen Bundestages zu. (© DBT / Jörg F. Müller)

Bild 3 von 7

Zwei Besucher auf der Handwerkermesse in München 2019 am Messestand des Deutschen Bundestages speilen ein Quiz auf dem Mulittouchtisch. (© DBT / Jörg F. Müller)

Bild 4 von 7

Eine Besucherin dreht am Glücksrad am Messestand des Deutschen Bundestages auf der Handwerkermesse in München 2019. (© DBT / Jörg F. Müller)

Bild 5 von 7

Eine Besucherin sieht sich das Kürschner Volkshandbuch an auf der Handwerkermesse in München 2019 am Messestand des Deutschen Bundestages.
(© DBT / Jörg F. Müller)

Bild 6 von 7

Zwei Besucher sehen sich den Multitouchtisch am Messestand des Deutschen Bundestages an auf der Handwerkermesse in München 2019
(© DBT / Jörg F. Müller)

Bild 7 von 7

Ein Besucher an der Fotowand des Plenums mit Rednerpult auf der Handwerkermesse in München 2019 am Messestand des Deutschen Bundestages. (© DBT / Jörg F. Müller)

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie unsere Gesetze eigentlich zustande kommen und wer daran beteiligt ist?

Für Antworten auf diese und viele weitere Fragen besuchen Sie uns doch gerne an unserem Kommunikationsstand auf einer Messe in Ihrer Nähe. Unser Team beantwortet Ihnen alle Fragen über das Parlament und die Arbeit seiner Abgeordneten. Unser Stand wird regelmäßig von Abgeordneten des Deutschen Bundestages besucht. Diese stehen Ihnen für Gespräche zu politischen Themen zur Verfügung. Zudem sind Mitglieder des Petitionsausschusses bei vielen Messen im Rahmen einer Bürgersprechstunde vertreten.

Wir haben darüber hinaus ein vielfältiges multimediales Angebot an unserem Stand, mit Hilfe dessen Sie sich über alles, was Sie schon immer über unsere Demokratie wissen wollten, informieren können. Mit dem Redepult vor Bundestags-Hintergrund können Sie Fotos machen. Für Kinder haben wir ein besonderes Programm.
Testen Sie Ihr politisches Wissen und gewinnen Sie kleine Preise. Für Schulklassen und andere interessierte Gruppen bieten wir – nach Voranmeldung – Vorträge und Gesprächsrunden an. Der Kommunikationsstand ist barrierefrei zugänglich.
 

Die Besuchszeiten an unserem Stand richten sich nach den Öffnungszeiten der Messe.
Der Deutsche Bundestag beteiligt sich an folgenden Messen:

Termine des Messestandes  
 

Titel der Veranstaltung

Termin

Ort

Bundesland

Grüne Woche

17.01.-26.01.2025

Berlin

Berlin

didacta

11.02.-15.02.2025

Stuttgart

Baden-Württemberg

Leipziger Buchmesse

27.03.-30.03.2025

Leipzig

Sachsen

Mannheimer Maimarkt

26.04.-06.05.2025

Mannheim

Baden-Württemberg

Hessentag

13.06.-22.06.2025

Bad Vilbel

Hessen

Allgäuer Festwochen

09.08.-17.08.2025

Kempten

Bayern

HanseLife

03.10.-05.10.2025

Bremen

Bremen

Frankfurter Buchmesse

15.10.-19.10.2025

Frankfurt

Hessen

consumenta

01.11.-09.11.2025

Nürnberg

Bayern

Stuttgarter Messeherbst

November 2025

Stuttgart

Stuttgart

 

 

Service

Missbilligungsantrag

Mit einem Missbilligungsantrag kritisiert die Opposition die Bundesregierung öffentlichkeitswirksam, löst aber keine verfassungsrechtlichen Folgen aus. Meist verlangt der Antrag, die Äußerung oder Haltung eines Mitglieds des Bundeskabinetts zu missbilligen. Bei einer mehrheitlichen Annahme des Antrags durch den Bundestag rügt das Parlament das Kabinettsmitglied offiziell. Bisher wurden alle Missbilligungsanträge bis auf einen abgelehnt: Nur ein SPD-Antrag über das „Vertrauensfrage-Ersuchen“ an den damaligen Bundeskanzler Ludwig Erhard (CDU) wurde am 8. November 1966 mehrheitlich angenommen. Anders als das konstruktive Misstrauensvotum wird der Missbilligungsantrag nicht im Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung des Bundestages erwähnt.