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Schuldenbremse

Mit der Föderalismusreform II im Jahr 2009 wurden die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern modernisiert. Unter anderem soll die Schuldenbremse dafür sorgen, dass Bund und Länder keine neuen Schulden machen. Ziel der Schuldenbremse ist es, die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern und die finanziellen Handlungsspielräume zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben zu sichern. Dazu wird im Grundgesetz der Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichenen Haushalts festgeschrieben. Beim Bund ist eine strukturelle Verschuldung nur noch in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zulässig. Eine konjunkturbedingte Erhöhung der Kreditaufnahme in Abschwungphasen muss in Aufschwungphasen auch wieder ausgeglichen werden.

Außerdem sichert eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen die notwendige Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung. Drohende Haushaltsnotlagen sollen künftig durch den Stabilitätsrat schneller erahnt und so besser bekämpft werden. Er überwacht die Haushalte von Bund und den einzelnen Ländern und kann ein Sanierungsverfahren einleiten. Die Neuregelungen gelten für Bund und Länder seit 2011.

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