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Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren

Das Sainte Laguë/Schepers-Verfahren wird bereits seit 1980 im Bundestag angewandt, um die Sitzverteilung in den Ausschüssen zu berechnen, die nach der Geschäftsordnung des Bundestages im Verhältnis der Stärke der Fraktionen besetzt werden. 2009 wurde dieses Verfahren nach einer Änderung des Bundeswahlgesetzes erstmals bei der Ermittlung der Sitzverteilung nach einer Bundestagswahl eingesetzt, weil es gegenüber den früher eingesetzten Auszählverfahren nach d’Hondt (1949–1981) beziehungsweise Auszählverfahren Hare/Niemeyer (1985–2005) zu gerechteren Ergebnissen führt.

Bei dem Verfahren Sainte Laguë/Schepers werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Zunächst wird eine Näherungszuteilung berechnet, indem die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze geteilt und auf diese Weise ein vorläufiger Zuteilungsdivisor ermittelt wird. Die daraus entstehenden Quotienten werden zu Sitzzahlen gerundet: Bei einem Rest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet; bei einem Rest von genau 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen.

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Schuldenbremse

Mit der Föderalismusreform II im Jahr 2009 wurden die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern modernisiert. Unter anderem soll die Schuldenbremse dafür sorgen, dass Bund und Länder keine neuen Schulden machen. Ziel der Schuldenbremse ist es, die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern und die finanziellen Handlungsspielräume zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben zu sichern. Dazu wird im Grundgesetz der Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichenen Haushalts festgeschrieben. Beim Bund ist eine strukturelle Verschuldung nur noch in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zulässig. Eine konjunkturbedingte Erhöhung der Kreditaufnahme in Abschwungphasen muss in Aufschwungphasen auch wieder ausgeglichen werden.

Außerdem sichert eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen die notwendige Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung. Drohende Haushaltsnotlagen sollen künftig durch den Stabilitätsrat schneller erahnt und so besser bekämpft werden. Er überwacht die Haushalte von Bund und den einzelnen Ländern und kann ein Sanierungsverfahren einleiten. Die Neuregelungen gelten für Bund und Länder seit 2011.

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Ständiger Bevollmächtigter des Parlamentarischen Kontrollgremiums

Nach dem Kontrollgremiumgesetz ist die Bundesregierung dazu verpflichtet, das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages umfassend über die Tätigkeiten der Nachrichtendienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Um eine stärkere parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten, wurde 2016 das Amt eines hauptamtlichen Ständigen Bevollmächtigten geschaffen, der vom Parlamentarischen Kontrollgremium eingesetzt wird. Er unterstützt das Kontrollgremium bei seiner Arbeit und nimmt als dessen verlängerter Arm die Rechte des Gremiums gegenüber der Bundesregierung und der Nachrichtendienste des Bundes auch in strategischer Hinsicht wahr.

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Subvention

Subventionen (lateinisch „subvenire“: zu Hilfe kommen) sind Leistungen, die einem Unternehmensbereich im Rahmen der Wirtschafts und Forschungsförderung gewährt werden. Im Gegensatz zu Zuwendungen, die sich nur auf Geldleistungen beschränken, können Subventionen auch als Steuersubventionen gewährt werden. Subventionen sollen nach einem im Juli 1982 verabschiedeten Kodex in möglichst geringem Maße in das Markt und Wettbewerbsgeschäft eingreifen. In der Regel sollen sie befristet, zeitlich abnehmend gestaltet und in geeigneten Fällen mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen sein.


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Subsidiarität

Subsidiarität (lateinisch „subsidium“: Hilfe, Beistand) bedeutet, dass Eigenverantwortung vor staatliches Handeln gestellt wird und die Eigenleistung und die Selbstbestimmung des Individuums (und der Familien) und der Gemeinschaften (beispielsweise der Kommunen) gefördert werden. Staatliche Eingriffe (etwa von Bund oder Europäischer Union) und öffentliche Leistungen sollen nur unterstützend und nur dann erfolgen, wenn die jeweils tiefere hierarchische Ebene (Länder, Kommunen, Familien) die Leistung nicht erbringen kann. Das Subsidiaritätsprinzip ist ein wichtiger Pfeiler des europäischen Integrationsprozesses. Es verhindert, dass die Organe der Europäischen Union über die ihnen mit dem Vertrag von Lissabon zugewiesenen Zuständigkeiten hinaus tätig werden. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Rechte der nationalen Parlamente in EU-Angelegenheiten gestärkt. Sie können durch die Subsidiaritätsrüge und die Subsidiaritätsklage am Gesetzgebungsprozess der EU mitwirken, wenn sie ihre Kompetenzen durch die Europäische Union verletzt sehen.

Die EU-Kommission ist verpflichtet, Subsidiaritätsrügen nationaler Parlamente zu EU-Gesetzgebungsvorhaben zu berücksichtigen und ihre Position dazu schriftlich darzulegen. Erhebt ein Drittel der nationalen Parlamente eine Subsidiaritätsrüge, muss die EU-Kommission den Gesetzentwurf überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung kann die EU-Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Ihre Entscheidung muss die EU-Kommission gegenüber den Parlamenten, die eine Subsidiaritätsrüge beschlossen haben, schriftlich begründen. Der Vertrag von Lissabon eröffnet den Parlamenten der Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit einer Subsidiaritätsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Ein nationales Parlament kann eine Subsidiaritätsklage einreichen, nachdem ein EU-Rechtsakt erlassen wurde, der nach Meinung des Parlaments gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, eine Subsidiaritätsklage zu erheben

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Stenograf/Stenografin

Parlamentsstenografen beherrschen Redegeschwindigkeiten bis zu 500 Silben pro Minute. Sie schreiben nicht nur die Debatten im Plenarsaal mit, sondern auch jeden Zwischenruf, Fragen oder Beifall (möglichst mit dem Namen des Rufers oder der Angabe der Fraktion bzw. der Gruppe). An ihrem Schreibtisch im Plenarsaal haben die Stenografen Lautsprecher, die die vom Redner gesprochenen Worte verstärken.

Die Stenografen wechseln sich in einer laufenden Debatte alle zehn Minuten ab und erstellen im Büro ihre Protokollteile. Ein Revisor kontrolliert das ausformulierte Protokoll der Stenografen. Nach weiteren Kontrollen, auch durch die Redner selbst, steht das Plenarprotokoll in der Regel am nächsten Werktag zum Herunterladen bereit. Die Reden der Kernzeitdebatten vom Donnerstagvormittag sind bereits nachmittags im Internet nachzulesen. Bei wichtigen Debatten gibt es bereits am Sitzungstag Vorabfassungen, die ebenfalls auf der Internetseite des Bundestages veröffentlicht werden.

 

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Schlussabstimmung

Nur der Bundestag kann auf Bundesebene die Gesetze verabschieden, die für alle Menschen in Deutschland verbindlich sind. Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (sogenannte Lesungen). Die erste Lesung dient einer Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele. Anschließend wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen, in denen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf stattfindet. Die Beratung in den Ausschüssen schließt mit einem Bericht, der das Ergebnis der Beratungen enthält, und mit der Beschlussempfehlung für das Plenum.

Die Fassung des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss vorlegt, wird dann im Plenum in der zweiten Lesung beraten. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium der Beratungen weitere Änderungsanträge stellen. Ist der Entwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen worden, folgt direkt darauf die dritte Lesung. Wenn Änderungen der Ausschussfassung beschlossen wurden, erfolgt die dritte Beratung, sofern nicht anders beschlossen, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Bundestagsdrucksachen mit den beschlossenen Änderungen. In der dritten Lesung können Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen nur von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden. Es darf dabei nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.

Nach der Annahme im Bundestag muss das Gesetz umgehend dem Bundesrat zugeleitet werden. Unterschieden wird im Grundgesetz zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung bei Zustimmungsgesetzen, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen einen Einspruch des Bundesrats auch überstimmen. Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag hat der angerufene Vermittlungsausschuss die Aufgabe, einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erarbeiten. Sobald der endgültige Wortlaut des Gesetzes feststeht, wird die Urschrift des Gesetzes hergestellt. Diese wird von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Schriftführer

Die Schriftführer werden zu Beginn der Wahlperiode gewählt. Zwei von ihnen (einer aus einer Mehrheitsfraktion und einer aus einer Oppositionsfraktion) bilden zusammen mit dem amtierenden Präsidenten im Plenum den Sitzungsvorstand. Die Schriftführer unterstützen den Bundestagspräsidenten oder die Bundestagspräsidentin in den Plenarsitzungen, führen unter anderem die Rednerliste, nehmen bei namentlichen Abstimmungen oder Wahlen an Urnen die Stimmzettel entgegen und zählen sie. Ebenso zählen sie bei einem Hammelsprung die den Plenarsaal betretenden Abgeordneten.

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Schriftliche Frage

Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Die Fragen sollen binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet werden. Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche gesammelt in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht.


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Sitzungskalender/Sitzungswochen

Sitzungskalender 2024

Sitzungskalender 2024 (© DBT)

Im Sitzungskalender des Deutschen Bundestages sind die Tagungswochen und die sitzungsfreien Wochen verzeichnet. Der Ältestenrat legt die Sitzungswochen fest und gibt sie den Abgeordneten bekannt. Nach § 14 des Abgeordnetengesetzes besteht an Sitzungstagen Präsenzpflicht. Die Abgeordneten müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.

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Sitzungswoche

Pro Jahr gibt es mindestens 20 Sitzungswochen des Bundestages, zu denen die Abgeordneten nach Berlin kommen – nach Paragraf 14 des Abgeordnetengesetzes besteht an den Sitzungstagen eine Anwesenheitspflicht. Die Abgeordneten tragen sich jeweils in eine Anwesenheitsliste ein. Zu Beginn der Sitzungswoche kommen die Fraktionsvorstände und die Fraktionen sowie die Landesgruppen, Arbeitskreise, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen zusammen. Dienstagnachmittag finden die Fraktionssitzungen statt. Am Mittwoch tagen die Ausschüsse, nachmittags kommt es zu einer Plenarsitzung mit Regierungsbefragung, Fragestunde und – bei Bedarf – zu einer Aktuellen Stunde. Donnerstag ganztägig und Freitag bis in den Nachmittag finden Plenarsitzungen statt.

Neben den festen Terminen in einer Sitzungswoche haben die Abgeordneten aber neben der Vorbereitung auf Sitzungen, Reden und Berichterstattungen noch viele weitere Verpflichtungen, darunter Treffen der Parlamentariergruppen, Podiumsdiskussionen, Pressetermine, Treffen mit Verbandsvertretern oder Besuchergruppen aus dem  Wahlkreis. Die sitzungsfreie Zeit arbeiten die Abgeordneten überwiegend in ihrem Wahlkreis.

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Sitzverteilung

Die Verteilung der Sitze im Bundestag entspricht dem Anteil der auf die Parteien abgegebenen Zweitstimmen, zuzüglich etwaiger Überhangmandate und Ausgleichsmandate. Zur Berechnung der Sitzverteilung entschied sich der Bundestag 2008 dafür, das bisherige Auszählverfahren Hare/Niemeyer durch das Auszählverfahren Sainte Laguë/Schepers zu ersetzen.

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Sonderausschuss

Der Bundestag kann zur Beratung bestimmter Angelegenheiten vorübergehend Sonderausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl er festlegt. In der 14. Wahlperiode wurde zum Beispiel der Sonderausschuss „Maßstäbegesetz/ Finanzausgleichsgesetz“ einberufen, um eine Neuordnung des Länderfinanzausgleichs zu definieren.

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Souverän

Der Souverän ist der Inhaber der umfassenden Hoheitsgewalt im Staat, nach außen (völkerrechtlich) wie nach innen (staatsrechtlich). In demokratischen Republiken und parlamentarisch-demokratischen Monarchien ist das Volk der Souverän, in absoluten und konstitutionellen Monarchien das Staatsoberhaupt. Die Souveränität wird begrenzt durch das Völkerrecht und die Grundrechte der Einzelnen.

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Sozialstaat

Das Sozialstaatsprinzip ist im Grundgesetz als Staatsziel verankert: Nach Artikel 20 und 28 des Grundgesetzes ist der deutsche Staat ein demokratischer und sozialer Bundes- und Rechtsstaat. Das bedeutet, dass sich der Gesetzgeber in der Bundesrepublik auch um soziale Gerechtigkeit und die soziale Sicherheit der Bürger kümmern muss. Wichtige Bereiche der sozialen Gesetzgebung in Deutschland sind neben der Arbeitsgesetzgebung und der Steuergesetzgebung die Sozialversicherung, also die gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus finanziert der Staat soziale Leistungen wie Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld oder Sozialhilfe.


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Sperrklausel

Eine Sperrklausel in einem Wahlsystem macht die Mandatsvergabe an eine Partei vom Erreichen einer bestimmten Zahl von Stimmen abhängig. Sie verhindert, dass sehr kleine Parteien in einem Parlament vertreten sind und es so zu einer allzu starken Zersplitterung kommt. Für Wahlen zum Bundestag sowie zu Landtagswahlen und verschiedenen Kommunalwahlen gilt die Fünf-Prozent-Hürde.

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Staat

Ein Staat liegt vor, wenn sich auf einem bestimmten Staatsgebiet ein Staatsvolk als Gesamtheit der Staatsangehörigen unter effektiver Staatsgewalt organisiert hat. Letztere bedeutet, dass der Staat im Inneren sein Recht durchsetzen und auf internationaler Ebene seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann.

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Staatsakt

In Staatsakten erfahren Personen oder Ereignisse höchste Würdigung. Um einem Anlass entsprechendes Gewicht zu verleihen, richtet der Staat einen Festakt aus. Dazu gehören ein Zeremoniell mit Gästen, die Nationalhymne und eine Rede des Staatsoberhaupts. Der Bundespräsident ordnet den Staatsakt an. Organisiert wird er vom Bundesinnenministerium. Der Trauerstaatsakt wird am häufigsten angeordnet, Staatsakte zu besonderen Ereignissen fanden seit Bestehen der Bundesrepublik nur sechs Mal statt.

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Stenografische Berichte

Stenografen bei ihrer Arbeit im Plenarsaal.

Stenografen bei ihrer Arbeit im Plenarsaal. (© DBT/Thomas Trutschel/photothek.net)

Jede Sitzung des Deutschen Bundestages wird von den Stenografinnen und Stenografen protokolliert und steht als Plenarprotokoll, sogenannter Stenografischer Bericht, der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Vor Veröffentlichung haben die Rednerinnen und Redner das Recht, die Niederschrift zu prüfen. Bei eventuellen Korrekturen darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. Den ersten Protokollteil einer laufenden Sitzung finden Sie unter „Tagesaktuelles Plenarprotokoll“.

Die Protokolle stehen in der Regel am nächsten Werktag als PDF-Dateien oder XML-Dateien zum Herunterladen bereit.

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Stimmensplitting

Bei der Bundestagswahl hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er den Direktkandidaten in seinem Wahlkreis und mit der Zweitstimme eine Landesliste einer Partei. Die Erst- und Zweitstimme sind nicht miteinander verknüpft. Es bleibt jedem Wahlberechtigten überlassen, ob er Direktkandidat und Landesliste der gleichen Partei wählt. Wählt er mit Erst- und Zweitstimme Direktkandidat und Landesliste von verschiedenen Parteien, dann splittet er seine Stimme.

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Stimmzettel

Auf dem Stimmzettel gibt der Wahlberechtigte seine Stimme ab. Bei der Wahl zum Bundestag hat jeder Wähler eine Erst- und eine Zweitstimme. Die Erststimme ist für den Direktkandidaten im jeweiligen Wahlkreis, die Zweitstimme für eine Partei. Der Stimmzettel für die Bundestagswahl enthält links die Liste der Bewerber des jeweiligen Wahlkreises in schwarz gedruckt und rechts die Landesliste mit den zur Wahl zugelassenen Parteien sowie die Namen der ersten fünf Bewerber (in blau).

Gewählt wird durch Ankreuzen je eines Kreises auf einer Liste. Kreuzt ein Wahlberechtigter mehr als einen Direktkandidaten und mehr als eine Partei an oder schreibt Anmerkungen auf den Stimmzettel, ist dieser ungültig. Kreuzt er mehr als einen Direktkandidaten, aber nur eine Partei an, so ist die Erststimme ungültig, die Zweitstimme aber gültig. Kreuzt er umgekehrt einen Direktkandidaten, aber mehr als eine Partei an, so ist die Erststimme gültig und die Zweitstimme ungültig.