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Wahlgrundsätze

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das bestimmt Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes als Grundsätze der Bundestagswahl. „Allgemein“ bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bürger wählen darf, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.  „Unmittelbar“ heißt, dass die Wähler die Kandidaten ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern wählen. „Frei“ bedeutet, dass auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf. „Gleich“ heißt, dass jeder Stimme gleiches Gewicht zukommt. „Geheim“ bedeutet schließlich, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat – es sei denn, die Wählenden geben dies selbst bekannt.


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