Parlament

Die Rechtsprechung

Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe.

(picture alliance/Uli Deck/dpa)

„In den Gerichtshöfen sollen die Gesetze sprechen und der Herrscher schweigen.“ Der Ausspruch Friedrichs des Großen (1712-1786) wird gerne als Beleg für die frühe Entwicklung rechtsstaatlicher Prinzipien schon im vordemokratischen Deutschland zitiert. Meist unerwähnt bleiben jedoch die Worte, die der Preußenkönig sogleich folgen ließ: „Aber dieses Schweigen hinderte mich nicht, die Augen offen zu halten und das Verhalten der Richter zu überwachen.“

Misstrauen gegenüber der Kontrolle staatlicher Machtausübung durch unabhängige Gerichte zieht sich wie ein roter Faden durch den mühsamen Kampf der Bürger gegen Selbstherrlichkeit der Mächtigen. Ein Meilenstein auf dem Weg zum liberalen, von unabhängigen Gerichten geschützten Rechtsstaat war das „Kreuzbergurteil“ von 1882. Mit dem Richterspruch stutzte das Preußische Oberverwaltungsgericht in Berlin die Aufgaben der Polizei zurecht, die damals weit über Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hinausgingen. 

Rechtsprechung durch unabhängige Richter

Eine starke Justiz, die die Macht des Staates wirksam kontrolliert und beschränkt, ist auf Richter angewiesen, die die Gesetze unparteiisch auslegen und anwenden. Das Grundgesetz legt deshalb fest, dass die Rechtsprechung „unabhängigen Richtern“ anvertraut ist, die „nur dem Gesetz unterworfen sind“ (Artikel 92 und 97 Absatz 1). Das Grundgesetz enthält außerdem Bestimmungen, die dem Schutz der Bürger in einem Gerichtsverfahren dienen, etwa den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1) oder das Verbot von Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam (Art. 104 Abs. 1). Auf diesen rechtsstaatlichen Fundamenten hat sich eine komplexe Rechtsprechung entwickelt, die nahezu jeden Lebensbereich erfasst.

Kritisch bemerkte der damalige Bundespräsidenten Horst Köhler 2009, ob es nicht an der Zeit sei, dass „alle miteinander versuchen, das Rad der rechtlichen Mikrosteuerung mit Kontrollillusion ein wenig zurückzudrehen – auch die Gerichte, die ihre Anforderungen an die Umsicht und Weisheit des Gesetzgebers und der Verwaltung immer weiter und weiter verfeinert haben in all den vergangenen Jahrzehnten?“ Trotz solcher Kritik gehört die Justiz zu den Institutionen, die in der Bevölkerung die höchsten Vertrauenswerte genießen. Allerdings wird zunehmend eine Überlastung der Justiz beklagt. Die Bundesregierung hat darauf mit dem „Pakt für den Rechtsstaat“ reagiert. Im Rahmen dieses Programms werden die Länder bis 2021 mit finanzieller Unterstützung des Bundes 2000 neue Stellen für Richter und Staatsanwälte schaffen.

Spezialisierung der deutschen Gerichtsbarkeit

Die deutsche Gerichtsbarkeit gliedert sich in Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (ordentliche Gerichtsbarkeit), Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, an deren Spitze jeweils eigene oberste Gerichtshöfe des Bundes stehen (Art. 95 Abs. 1).

Diese fachliche Spezialisierung ist im internationalen Vergleich eine Besonderheit. Alle fünf obersten Gerichtshöfe – Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht – haben die deutsche Rechtsordnung entscheidend mitgeprägt. So wurden viele Rentenregelungen ebenso wie zahlreiche Bestimmungen der Grundsicherung Hartz IV durch das Bundessozialgericht ausbuchstabiert. Das Bundesarbeitsgericht hat nahezu das gesamte Streikrecht aus dem Grundgesetzartikel zur Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3) hergeleitet. Auch den Kündigungsschutz hat das Gericht detailliert ausgeformt. Ein weites Feld bearbeitet ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht – vom Haar- und Barterlass der Bundeswehr über das Kommunalwahlrecht für 16- und 17-Jährige bis zum Dieselfahrverbot in Städten, um nur einige aktuelle Beispiele zu nennen.

Rechtsfragen aufgrund von Modernisierungsschüben

Zuweilen werfen Modernisierungsschübe Rechtsfragen auf, die der Gesetzgeber noch nicht beantwortet hat. Dann sind oft die Gerichte gefordert, Antwort zu geben, etwa zu den Folgen der Digitalisierung oder der Fortpflanzungsmedizin.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nunmehr klar, dass Internetplattformen wie Facebook den Erben Zugang zu dem Nutzerkonto verstorbener Angehöriger gewähren müssen. In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Männer, die in einer Paarbeziehung mit Hilfe einer Samenspende ein Kind zeugen, nach der Trennung von der Partnerin Unterhalt für das Kind zahlen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht

Eine herausragende Stellung in der deutschen Gerichtsbarkeit nimmt das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ein. In dem Grundgesetzartikel zur rechtsprechenden Gewalt (Art. 92) wird es an erster Stelle genannt, da dem Verfassungsgericht eine „höhere Dignitität“ zukomme, wie es Carlo Schmid (SPD), einer der einflussreichsten Väter des Grundgesetzes, formulierte. Als Garant der neuen freiheitlich-demokratischen Grundordnung haben die Schöpfer des Grundgesetzes das Bundesverfassungsgericht mit Kompetenzen ausgestattet, die in der deutschen Geschichte und im internationalen Vergleich ihresgleichen suchen.

Das Karlsruher Gericht entscheidet nicht nur über Streitigkeiten anderer Staatsorgane, es kann auch Richtersprüche, Maßnahmen der Regierung und Gesetze aufheben, die nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehen (Art. 93 und Art 100). Ferner kann das Karlsruher Gericht politische Parteien verbieten (Art. 21 Abs. 4), was seit 1949 zweimal geschehen ist. Theoretisch kann das Gericht auch den Bundespräsidenten seines Amtes entheben (Art. 61 Abs. 2) oder Richter entlassen (Art. 98 Abs. 2) – beides ist bislang nicht passiert. 

Grundsatzentscheidungen zur Lebensordnung in Deutschland

Sein hohes Ansehen weit über Deutschland hinaus hat sich das Verfassungsgericht vor allem durch seine Rechtsprechung zu den Grundrechten erworben. Mit der Verfassungsbeschwerde kann „jedermann“ zum Schutz seiner Grundrechte das Bundesverfassungsgericht anzurufen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a). Von diesem Recht machen jedes Jahr Tausende von Bürgerinnen und Bürgern Gebrauch. Obwohl der Anteil der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden bei weniger als drei Prozent liegt, haben die Verfahren den Ruf des Karlsruher Gerichts als „Bürgergericht“ begründet. Ob Gleichberechtigung von Mann und Frau oder Zulassung zum Studium, ob Versammlungsfreiheit, Datenschutz oder Vertiefung der Europäischen Union – immer wieder waren es Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen das Karlsruher Gericht Grundsatzentscheidungen zur Lebensordnung in Deutschland getroffen hat. 

Als „oberster Hüter der Verfassung“ wirkt das Gericht zwangsläufig auch in die Politik hinein. Von einem „politischen Machtfaktor“ hat die frühere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, rückblickend gesprochen. Ob das Gericht den Handlungsspielraum der Politik zu stark einengt oder die Politik ihrerseits das Karlsruher Gericht in die Rolle des „Ersatzgesetzgebers“ drängt, darüber werden immer wieder erregte Debatten geführt. „Wenn ich noch einmal ‚Bundesverfassungsgericht’ höre, verlasse ich den Saal“, soll Christine Lagarde, die Direktorin des Internationalen Währungsfonds, 2012 im Streit über die Bewältigung der  Euro-Krise gedroht haben. 

Europäisierung in der Rechtsprechung

Das Karlsruher Gericht hat die Entwicklung der Europäischen Union mahnend begleitet, da es den Schutz der Grundrechte und das Demokratieprinzip auch im Prozess der europäischen Einigung gewahrt wissen möchte. Im Zuge der Europäisierung ist aber gleichfalls der Einfluss des Gerichtshofs der Europäischen Union in Luxemburg (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) gewachsen.

Die Rechtsprechungskonkurrenz zwischen europäischer Gerichtsbarkeit und nationalen Verfassungsgerichten versucht man im so genannten Kooperationsverbund zu meistern. Diesen Dialog so zu gestalten, dass die im Grundgesetz verbürgten Rechte und Freiheiten nunmehr eingebettet in die europäische Rechtsordnung und Rechtsprechung ihre Bedeutung behalten, zählt zu den großen Herausforderungen für die Karlsruher Verfassungshüter. (gel/01.05.2019)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel

Kapitel

Präambel

1 - 19

Die Grundrechte

20 - 37

Der Bund und die Länder

38 - 49

Der Bundestag

50 - 53

Der Bundesrat

53a

Gemeinsamer Ausschuss

54 - 61

Der Bundespräsident

62 - 69

Die Bundesregierung

70 - 82

Die Gesetzgebung des Bundes

83 - 91

Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

91a - e

Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

92 - 104

Die Rechtsprechung

104a - 115

Das Finanzwesen

115a - l

Verteidigungsfall

116 - 146

Übergangs- und Schlussbestimmungen

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