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Bundeswehr

Die Bundeswehr hat nach dem Grundgesetz die Aufgabe, die Bundesrepublik zu verteidigen. Sie untersteht der Bundesministerin für Verteidigung; im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt auf die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler über (Artikel 115 b des Grundgesetzes).

Seit 1994 übernehmen die Streitkräfte auch Auslandseinsätze. Bevor deutsche Soldaten aber zu einem bewaffneten Einsatz ins Ausland entsendet werden, muss der Bundestag zustimmen; Auslandseinsätze unterliegen dem Parlamentsvorbehalt. Das Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt dabei, in welcher Form und in welchem Ausmaß der Bundestag beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland beteiligt ist. Es legt die Mitwirkungsrechte des Bundestages und mögliche Vorbehalte eindeutig fest. So hat der Bundestag jederzeit das Recht, die Streitkräfte zurückzubeordern. Außerdem ist die Bundesregierung verpflichtet, das Parlament regelmäßig über die Einsätze zu informieren. Lediglich Einsätze „bei Gefahr in Verzug“ sowie bei Rettungsoperationen können nachträglich durch das Parlament gebilligt werden. Allerdings muss der Bundestag vor einem solchen Einsatz in geeigneter Weise informiert werden. (> Wehrbeauftragte)

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