Direktmandat
In dem bis zur 21. Wahlperiode des Bundestages gültigen Wahlrecht wurden von den mindestens 598 Bundestagsmandaten 299 direkt in den Wahlkreisen vergeben. Hier erhielt derjenige Kandidat das sogenannte Direktmandat, der die meisten Erststimmen der Wähler in seinem Wahlkreis auf sich vereinigen konnte. Weitere 299 Abgeordnete zogen über die Landeslisten ihrer jeweiligen Partei – das sogenannte Listenmandat – in den Bundestag ein. Grundsätzlich sind alle Abgeordneten des Bundestages gleichgestellt. Allerdings wurde der direkt gewählte Volksvertreter stärker als der „Listenabgeordnete“ als Ansprechpartner für die Interessen seines Wahlkreises wahrgenommen. Nach der Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2023 gibt es keine Direktmandate mehr. Im ab der 21. Wahlperiode geltenden Wahlrecht erwirbt der Erststimmensieger im Wahlkreis nur dann ein Wahlkreismandat, wenn dies vom Zweitstimmenergebnis seiner Partei im jeweiligen Bundesland gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).