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Gemeinsamer Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss von Bundestag und Bundesrat kommt als Notparlament im Verteidigungsfall zusammen, wenn der Bundestag wegen unüberwindlicher Hindernisse nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist. Er entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder (Artikel 115 e des Grundgesetzes). Der Ausschuss darf das Grundgesetz nicht ändern oder neue Gesetze erlassen. Der Gemeinsame Ausschuss hat 48 Mitglieder. Nach Artikel 53 a des Grundgesetzes besteht er zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrats.

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