Service

Nebentätigkeiten

Die Abgeordneten haben aufgrund der Verhaltensregeln nach Paragraf 45 des Abgeordnetengesetzes insbesondere zu ihren Nebentätigkeiten gegenüber dem Bundestagspräsidenten oder der Bundestagspräsidentin umfangreiche Anzeigepflichten. Dazu zählen Angaben zur beruflichen Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Bundestag, zu vergüteten Tätigkeiten neben dem Mandat und zu Funktionen in Unternehmen sowie in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen müssen angezeigt werden, genauso wie Beteiligungen an Kapital oder Personengesellschaften und Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile.

Die Abgeordneten müssen ihre Nebeneinkünfte auf Euro und Cent genau anzeigen, sofern sie monatlich über 1.000 Euro oder jährlich über 3.000 Euro liegen. In Zweifelsfragen sind die Abgeordneten verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Bundestagspräsidenten oder der Bundestagspräsidentin über den Inhalt ihrer Pflichten nach den Verhaltensregeln zu vergewissern. Die Angaben der Abgeordneten werden nach Maßgabe des Paragrafen 47 des Abgeordnetengesetzes auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Bei Verstößen gelten die Verfahrensvorschriften und die Sanktionen nach Paragraf 51 des Abgeordnetengesetzes.

Marginalspalte