Ordnungsrecht
Das Ordnungsrecht gibt dem sitzungsleitenden Präsidenten eine Reihe von Möglichkeiten, Störungen in einer Plenarsitzung abzuwehren. Verletzt ein Abgeordneter die parlamentarische Ordnung, kann ein Ordnungsruf erteilt werden. Hat der Redner während einer Sitzung drei Ordnungsrufe erhalten, muss ihm der sitzungsleitende Präsident einen Sitzungsausschluss erteilen. Schweift ein Redner vom Thema ab, ist ein Sachruf möglich. Geschieht dies gegenüber einem Redner in einer Debatte dreimal, muss ihm das Wort entzogen werden. Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder Würde kann gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld von 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro festgesetzt werden. Ist ein Abgeordneter innerhalb von drei Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen worden, muss ein solches Ordnungsgeld festgesetzt werden. Bei gröblicher Ordnungsverletzung kann ein Abgeordneter sogar für bis zu 30 Sitzungstage von den Verhandlungen ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung gibt dem Präsidenten auch das Recht, bei Störungen durch Besucher das Notwendige zu veranlassen.