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Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Ausgaben sind überplanmäßig, wenn sie den Ausgabetitel im Haushaltsplan überschreiten, und außerplanmäßig, wenn es im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck keinen Ausgabetitel gibt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben müssen nach Artikel 112 des Grundgesetzes vom Bundesfinanzministerium genehmigt werden. Sie dürfen nur in unvorhergesehenen und unabweisbaren Fällen bewilligt werden.

Wenn sie fünf Millionen Euro im Einzelfall nicht überschreiten oder wenn Rechtsverpflichtungen wie zum Beispiel laufende Verträge erfüllt werden müssen, sind sie auch ohne Nachtragshaushalt möglich. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben ausgeglichen werden. Die Ausgaben müssen dem Bundestag und dem Bundesrat sofort mitgeteilt werden, wenn sie von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind, ansonsten vierteljährlich.

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