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Mitwirkungsrechte des Bundestages in EU-Angelegenheiten

Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt der Bundestag nach Artikel 23 des Grundgesetzes bei der Entwicklung der Europäischen Union mit. Die entsprechenden parlamentarischen Rechte sind in den Begleitgesetzen zum Vertrag von Lissabon ausgestaltet. Dabei handelt es sich um das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) und das Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (IntVG).

Nach dem EUZBBG hat die Bundesregierung den Bundestag umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend zu unterrichten. Vor allem muss sie dem Parlament alle Kommissionsvorschläge für EU-Verordnungen und EU-Richtlinien (> EU-Rechtsakte), Berichte, Mitteilungen, Grün- und Weißbücher sowie Vorschläge für Beschlüsse des Rates zuleiten und über die Planungen und Beratungen dieser Entwürfe auf europäischer Ebene informieren. Auch Einzelheiten zur Mitwirkung des Bundestages durch Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung sind im EUZBBG ausgestaltet.

Im IntVG ist die Beteiligung des Bundestages bei Änderungen des europäischen Primärrechts, die nicht den üblichen Ratifikationsverfahren unterliegen, in den Fällen geregelt, in denen der Vertrag von Lissabon eine Kompetenzausweitung für die Europäische Union vorsieht. Nach dem IntVG kann die Bundesregierung bei bestimmten EU-Vorhaben, die einer herausgehobenen Integrationsverantwortung unterliegen, nur auf der Grundlage eines zuvor verabschiedeten Gesetzes, durch Beschluss oder Weisung des Bundestages im Rat abschließend tätig werden. Im Rahmen der Integrationsverantwortung müssen die deutschen Verfassungsorgane bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union und bei der Festlegung von Entscheidungsverfahren in der EU dafür sorgen, dass das politische System der Bundesrepublik und das der EU demokratischen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Der Bundestag muss dabei Aufgaben und Befugnisse von substanziellem politischen Gewicht behalten. Bundestag und Bundesrat sollen in EU-Angelegenheiten ihre Integrationsverantwortung wahrnehmen und in angemessener Frist über entsprechende Vorlagen beschließen. 

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Rechte der nationalen Parlamente in der EU gestärkt. Sie können durch die Subsidiaritätsrüge und die Subsidiaritätsklage Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess der EU nehmen, wenn sie ihre Kompetenzen durch die Europäische Union verletzt sehen. Eine Subsidiaritätsrüge kann der Bundestag also dann aussprechen, wenn er keine Gesetzgebungszuständigkeit bei der EU sieht. (> Subsidiarität)

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