• Direkt zum Hauptinhalt springen
  • Direkt zum Hauptmenü springen
  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2025)
  4. 2025
zurück zu: Texte (2021-2025) ()
  • 1. Lesung
  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung (Schuldner)
  • 2./3. Lesung (Geoschutz)
  • 2./3. Lesung (Urkunden)
Parlament

Überweisung im vereinfachten Verfahren

Ohne vorherige Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 11. September 2025, mehrere Vorlagen zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen:

Wohnungsbau: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (21/1084) vorgelegt. Die Vorlage wird im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen federführend weiterberaten. Der Gesetzentwurf ist inhaltsgleich mit dem bereits an die Ausschüsse überwiesenen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (21/781 neu). Mit dem Entwurf soll die Schaffung von Wohnraum in Deutschland deutlich beschleunigt werden. Mit dem „Bau-Turbo“ sollen Gemeinden den Bau zusätzlicher Wohnungen unter bestimmten Bedingungen auch ohne Bebauungsplan zulassen können. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Sie soll auch die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Außenbereich erleichtern. Zudem soll mehr Wohnbebauung als bisher in der Nähe von Gewerbebetrieben ermöglicht werden. In begründeten Fällen sollen daher Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zulässig sein. Der Bundesrat erklärt in seiner Stellungnahme unter anderem, dass ein aus Gesundheitsschutzgründen gebotenes Lärmschutzniveau weiterhin gewährleistet bleiben müsse. Die Länder halten es auch für zweifelhaft, Regelungen zum Verwaltungsvollzug, die das Immissionsschutzrecht betreffen, im Baugesetzbuch zu regeln. Regelungssystematisch würde eine entsprechende Regelung in die TA Lärm gehören. Außerdem verlangt der Bundesrat einen langfristigen Schutz landwirtschaftlicher Produktionsflächen im Außenbereich. Dieses Anliegen werde durch klimabedingte Umweltveränderungen noch verstärkt. In ihrer Gegenäußerung erklärt die Bundesregierung, sie halte die Regelung zum Lärmschutz für ausreichend. Die Forderungen des Bundesrates zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen werden ebenfalls zurückgewiesen. Um die zügigere Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum zu ermöglichen, müsse Paragraf 246e angesichts der angespannten Lage auf vielen Wohnungsmärkten maßvoll auch im Außenbereich angewendet werden. 

Fernstraßen-Überleitungsgesetz: Der Regierungsentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (21/1492, 21/1895) wurde zur federführenden Beratung an den Verkehrsausschuss überwiesen. Bei der Autobahn GmbH des Bundes soll ein „an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt- und leistungsgerechtes Vergütungssystem“ für außertariflich Beschäftigte geschaffen werden, was eine Novellierung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes nötig macht. Kernpunkt ist die Streichung des Zustimmungsvorbehalts des Bundesministeriums für Verkehr (BMV), des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bei außertariflichen Arbeitsverhältnissen und über- oder außertariflichen Leistungen für Beschäftigte der Autobahn GmbH des Bundes und des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA). Um ein transparentes Gehaltssystem bei den außertariflich Beschäftigten zu gewährleisten, sei von der Gesellschaft ein internes „Konzept für die außertarifliche Vergütung von Fach- und Führungskräften in der Autobahn GmbH des Bundes“ (AT-Vergütungssystem) erstellt worden, welches gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft der Zustimmung des Bundesverkehrsministeriums (BMV) als alleinigem Vertreter des Gesellschafters Bund und des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf, heißt es in dem Entwurf. Der Zustimmungsvorbehalt im Fernstraßen-Überleitungsgesetz könne durch den damit verbundenen Zeitaufwand zu Nachteilen im Rekrutierungsprozess der Gesellschaft, insbesondere dringend benötigter Fachkräfte für die Ausführung ihrer Aufgaben Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung führen, wird in der Begründung betont. Der Zustimmungsvorbehalt habe zur Folge, dass außertariflich abgeschlossene Vertragsverhandlungen mit qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber bis zu einer Zustimmung der drei Ressorts BMV, BMI und BMF unter Vorbehalt stehen. Dies könne dazu führen, „dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber abspringen“. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen das Gesetz, wie aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung hervorgeht (21/1895).

Geoschutzreformgesetz: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (21/1510, Geoschutzreformgesetz) wird federführend im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beraten. Der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrarbereich sei in der EU umfassend novelliert worden, heißt es in der Vorlage. Das EU-Recht zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrarbereich) sei zu einem Großteil in die EU-Verordnung 2024/1143 überführt und geändert worden. Das entsprechende Bundesrecht, das im Marken-, Wein- und Lebensmittelspezialitätenrecht enthalten sei, bedürfe einer Anpassung an das reformierte Unionsrecht. Ferner werde durch die EU-Verordnung 2023/2411 erstmals ein EU-weites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt. Dadurch werde wie im Agrarbereich auch in diesem Sektor der Schutz geistiger Eigentumsrechte gestärkt. Zugleich diene das neue Schutzsystem der Verbraucherinformation, der Stärkung traditioneller Betriebe und dem Erhalt von Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen. Die EU habe sich dazu verpflichtet, international registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der Waren zu schützen. Mit den EU-Verordnungen 2024/1143 und 2023/2411 würden diese Verpflichtungen erfüllt. Auch in der Hinsicht sei eine Anpassung des deutschen Rechts erforderlich. Zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/1143 soll den Angaben zufolge ein neues Stammgesetz in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes geschaffen werden, auf dessen Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen könne. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes und des Weingesetzes gingen in dem Stammgesetz auf. Die zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/2411 auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften sollen im Markengesetz an der Stelle der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz treten. Wie schon im Agrarbereich sollen zum Schutz eingetragener geografischer Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse Anspruchsgrundlagen und Klagebefugnisse eingeführt werden. Auch Kontrollen sind geplant.

Elektronische Präsenzbeurkundung: Ebenfalls an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (21/1505). Der Entwurf sieht eine „erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente“ zum Zweck der Beurkundung durch Notare wie auch durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist laut Bundesregierung die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Auch für sonstige Beurkundungen sollen die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden laut Vorlage ausgeweitet werden. Wie die Bundesregierung ausführt, ist das Beurkundungsverfahren derzeit noch grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sehe das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor, nämlich für Beurkundungen mittels Videokommunikation sowie für einfache elektronische Zeugnisse. In allen übrigen Fällen müssten Notare sowie andere für öffentliche Beurkundungen zuständige Stellen – wie etwa auch Nachlassgerichte – Urkunden in Papierform errichten. „Sofern im Beurkundungsverfahren Urkunden in Papierform errichtet werden, bedarf es sowohl für die elektronische Verwahrung als auch für elektronische Vollzugstätigkeiten eines Medientransfers“, schreibt die Bundesregierung weiter. Hierdurch würden Personal- und Sachkapazitäten bei den Urkundsstellen gebunden und die Bearbeitung werde verzögert. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 setze das Ziel, „die Digitalisierung der Justiz konsequent fortzuführen und Medienbrüche abzuschaffen“, heißt es in der Vorlage ferner. Um dieses Ziel zu erreichen, sehe der Entwurf weitreichende Möglichkeiten für eine Errichtung elektronischer Urkunden vor. Damit würden die Voraussetzungen für eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung dieser Dokumente geschaffen. So könnten Prozesse beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und anderen Urkundsstellen eingespart werden.

Maschinenrechtliche Vorschriften: Der Gesetzentwurf zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (21/1507) wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen werden. Die Bundesregierung will die Regelungen zur Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in der Paketbranche entfristen, die andernfalls Ende 2025 auslaufen würden. Außerdem soll die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) der EU durch eine Neuregelung ersetzt werden.

Therapieeinrichtungen: Der Gesetzentwurf der AfD zur Änderung von Paragraf 65d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (21/1548) wurde zur federführenden Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen werden. Die Förderfrist für Modellvorhaben zur Behandlung pädophiler Sexualstörungen sollte nach Ansicht der AfD-Fraktion verlängert werden. Ihr Gesetzentwurf sieht vor, die Befristung nach Paragraf 65d Absatz 1 SGB V um drei Jahre bis Ende 2028 zu verlängern. Der Kampf gegen pädophile Sexualstörungen sei von entscheidender Bedeutung, um Kinder vor schwerwiegenden Schäden zu schützen. Studien zeigten, dass etwa ein bis drei Prozent der männlichen Bevölkerung pädophile Neigungen haben könnten, heißt es in dem Gesetzentwurf. Genauere Zahlen seien schwierig zu bestimmen, da viele Betroffene ihre Neigungen nicht offenlegten und oft keine Straftaten begingen. Neben sexuellem Kindesmissbrauch sei die Verbreitung von Bildern sexuellen Kindesmissbrauchs ein zunehmendes Problem. Seit 2017 fördere der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) gemäß Paragraf 65d SGB V mit fünf Millionen Euro pro Jahr im Rahmen von Modellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln. Das Ziel sei, sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern. Die Anonymität der Behandlung im Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ sei entscheidend, weil viele Menschen mit pädophilen Neigungen aufgrund von Scham, Angst vor gesellschaftlicher Stigmatisierung oder strafrechtlicher Verfolgung zögerten, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Justizministerkonferenz hat den Angaben zufolge am 28. November 2024 einstimmig die Bedeutung des Präventionsprojekts „Kein Täter werden“ für den Kinderschutz und die Verhinderung sexueller Übergriffe auf Kinder hervorgehoben. Die Finanzierung des Projekts durch den GKV-Spitzenverband im Rahmen des Modellvorhabens ende zum 31. Dezember 2025. Die Förderung solle daher um drei Jahre verlängert werden.

Approbation von Ärzten: Ein Antrag der AfD mit dem Titel „Verbesserung der Überprüfungsverfahren zur Approbation von Ärzten aus Drittstaaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Qualität der medizinischen Versorgung“ (21/1565) wird ebenfalls im Gesundheitsausschuss federführend beraten. In ihrem Antrag führt die Fraktion den Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg am 20. Dezember 2024 an. Bei dem Täter habe es sich um einen Mann aus Saudi-Arabien gehandelt, der in Deutschland als Arzt gearbeitet habe. Der Mann sei bereits 2014 in Rostock wegen „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ rechtskräftig verurteilt worden. Gemäß Bundesärzteordnung setze die Erteilung der Approbation als Arzt voraus, dass sich der Antragsteller „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“. Nach der Tat seien Zweifel laut geworden, dass der Mann überhaupt ein Medizinstudium im Ausland abgeschlossen habe. Die Abgeordneten fordern, dass erstantragstellenden Ärzten aus Nicht-EU-Staaten eine Berufserlaubnis oder Approbation erst nach einer dem Staatsexamen des Medizinstudiums entsprechenden Prüfung und nach einem Sprachnachweis erteilt wird. Ferner sollten Ärzte, die aus Nicht-EU-Staaten stammen, anfangs für die Dauer von fünf Jahren regelmäßigen Kontrollen und Prüfungen durch die zuständigen Ärztekammern unterzogen werden.

Cross-over-Lebendspende: Ein weiterer AfD-Antrag trägt den Titel „Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessern – Cross-over-Lebendspende als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben“ (21/1566) und wurde auch an den Gesundheitsausschuss überwiesen. Als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung könnten die Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessert werden, argumentiert die Fraktion. Mehr als 10.000 Dialysepatienten stünden auf der Warteliste für eine Spenderniere. Wegen der zu geringen Zahl an Spenderorganen liege die Wartezeit im Durchschnitt bei sechs bis acht Jahren. Die in Deutschland erlaubte Lebendnierenspende an Personen, denen der Spender in besonderer Weise nahesteht, scheitere aber in etwa einem Drittel der Fälle an Unverträglichkeiten, heißt es in dem Antrag weiter. Abhilfe würde die Überkreuz-Lebendspende schaffen, bei der zwei geeignete Spender-Empfänger-Paare die Spenderorgane untereinander tauschen.

Arzneimittelversorgung: Auch der AfD-Antrag mit dem Titel „Lieferengpässe bei Arzneimitteln effektiv verringern und die Abhängigkeit der Arzneimittelversorgung vom Nicht-EU-Ausland reduzieren“ (21/1567) wurde im Gesundheitsausschuss federführend beraten. Lieferengpässe seien seit Jahren ein Problem, heißt es darin. Der Versuch, die Missstände mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz, das seit Juli 2023 in Kraft ist, zu bessern, sei nicht gelungen. Auch 2025 bestünden weiter Lieferengpässe bei vielen Arzneimitteln. Grund sei die nach wie vor bestehende Abhängigkeit von wenigen Wirkstoffherstellern in Asien, so die Fraktion. Sie fordert einen Exportstopp von essenziellen Arzneimitteln bei einem Versorgungsengpass dieser Mittel. Zudem müssten Rabattverträge geändert werden. So sollten Zuschläge grundsätzlich auf mindestens zwei unterschiedliche Anbieter verteilt werden, von denen mindestens einer sowohl das Fertigarzneimittel als auch den Wirkstoff innerhalb der EU herstellt oder herstellen lässt. Der Arzneimittel-Großhandel sollte dazu verpflichtet werden, bei versorgungsrelevanten Medikamenten mindestens zwei Monatsbedarfe vorzuhalten.

Psychotherapie: „Psychotherapeuten bedarfsgerecht ausbilden, Weiterbildung sichern“ lautet ein weiterer AfD-Antrag (21/1568), der zur federführenden Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen wurde. Mit einer Reform 2019 sei die Ausbildung neu gestaltet worden, heißt es darin. Seitdem werde nach einem dreijährigen Bachelor-Studium und einem zweijährigen Masterstudium der Psychotherapie und bestandener Prüfung eine Approbation erteilt. Daran schließe sich eine Weiterbildung in ambulanten und stationären Einrichtungen an. Anschließend könnten die Psychotherapeuten an der ambulanten Versorgung im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilnehmen. Die während der Weiterbildung erbrachten Behandlungen sollen von den Krankenkassen erstattet werden, womit die Vergütung der Absolventen in Weiterbildung refinanziert werde. Dieser Plan sei jedoch offenkundig gescheitert. Weder Praxen, Kliniken noch bisherige Ausbildungsinstitute seien in der Lage, die Vergütung der Psychotherapeuten in der Weiterbildung zu leisten, so die Fraktion. In der Folge fänden die Absolventen der neuen Studiengänge keine Weiterbildungsstellen und stünden dem Gesundheitssystem nicht zur Verfügung. Die Abgeordneten fordern, den Bedarf an Weiterbildungsstellen für Psychotherapeuten festzustellen, die Kosten der Weiterbildung zu quantifizieren und die Finanzierung der benötigten Stellen sicherzustellen. Ferner müssten Vorschläge für die künftig Refinanzierung der Weiterbildungsstellen unterbreitet werden.

Vegane Ernährung: Ein weiterer AfD-Antrag trägt den Titel „Risikogruppen vor veganer Ernährung warnen“ (21/1577). Die Vorlage wurde im Gesundheitsausschuss federführend beraten. Risikogruppen müssen nach Ansicht der AfD-Fraktion vor veganer Ernährung gewarnt werden. Eine ausschließlich vegane Ernährung ohne Einnahme von Zusatzpräparaten stelle bei bestimmten Risikogruppen eine ernstzunehmende Gefahr dar. Besonders Schwangere, stillende Mütter sowie Kinder und Jugendliche könnten einen Mangel an wichtigen Nährstoffen, insbesondere an Proteinen und Fettsäuren, an Eisen, Jod und Vitamin B12 erleiden, heißt es in dem Antrag. Die Bundesregierung solle sich dafür einzusetzen, dass das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) explizit vor den Gefahren veganer Ernährung ohne zusätzliche Einnahme von Ergänzungspräparaten besonders für Risikogruppen warnt.

Sepsis-Sterblichkeit: Auch der AfD-Antrag mit dem Titel „Sepsis-Sterblichkeit in Deutschland senken“ (21/1569) wurde im Gesundheitsausschuss federführend beraten. In Deutschland verursache die Sepsis (Blutvergiftung) pro Jahr rund 85.000 Todesfälle, von denen ein großer Teil vermeidbar wäre, heißt es in dem Antrag. Die Sepsis sei eine schwere Komplikation verschiedenster Infektionskrankheiten. Egal ob durch Bakterien, Viren, Pilze oder Parasiten verursacht und unabhängig vom ursprünglich betroffenen Organ entstehe wegen der Beeinträchtigung der Gewebe und Organe durch die Abwehrreaktion ein lebensbedrohlicher Zustand. Die Sepsis sei ein Notfall. Sie sei häufig und für das Gesundheitswesen kostenintensiv, schreibt die Fraktion. Sie fordert eine nationale Aufklärungskampagne zu Symptomen, Ursachen, Häufigkeit und Gefährlichkeit der Sepsis. Die Erkrankung müsse auch in der Approbationsordnung sowie in den Ausbildungsgängen zu Gesundheitsberufen adäquat abgebildet werden.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): „Digitale Gesundheitsanwendungen sinnvoll gestalten – Transparente Qualität, weniger Bürokratie, bessere Versorgung“ (21/1570) lautet der Titel eines weiteren AfD-Antrags, der ebenfalls an den Gesundheitsausschuss überwiesen wurde. Darin schreibt die Fraktion, die Versorgung mit diesen Anwendungen sei abgesehen vom hohen Preisniveau auch von Mängeln geprägt: Patienten und Ärzte wüssten oft nicht einmal, dass es diese digitalen Therapieoptionen gebe, geschweige denn, wie sie funktionierten oder welchen Nutzen sie brächten. Die Kosten für DiGA würden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sei ein Nachweis des medizinischen Nutzens nicht erforderlich. Daher würden zwei Drittel der Anwendungen zunächst vorläufig gelistet. Zudem bestünden erhebliche wirtschaftliche Defizite, heißt es in dem Antrag weiter. Im ersten Jahr nach der Aufnahme könnten Hersteller die Preise frei festlegen, unabhängig davon, ob ein Nutzen wissenschaftlich belegt sei. Die Fraktion fordert unter anderem, den wissenschaftlichen Nachweis des medizinischen Nutzens verpflichtend vor Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstitus zu verlangen. Zudem müsse ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Erstattung von DiGA sichergestellt werden.

Konsiliarberichtspflicht: „Streichung der Konsiliarberichtspflicht vor Beginn einer Psychotherapie“ lautet ein weiterer AfD-Antrag (21/1571), der zur federführenden Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen wurde. Nach geltender Rechtslage sei vor Beginn einer Psychotherapie ein Konsiliarbericht erforderlich, mit dem ein Vertragsarzt bestätige, dass keine somatischen Kontraindikationen gegen die Aufnahme der Therapie vorlägen, heißt es in dem Antrag. Diese Verpflichtung bestehe auch dann, wenn Patienten eine psychotherapeutische Praxis auf Überweisung eines Vertragsarztes aufsuchen. Die jetzige Regelung führe zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand in psychotherapeutischen und ärztlichen Praxen, ohne dass daraus ein substanzieller medizinischer Erkenntnisgewinn resultiere. Die Fraktion fordert, die Richtlinien dahingehend anzupassen, dass die Pflicht zur Einholung eines ärztlichen Konsiliarberichts vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung entfällt, wenn Patienten auf Überweisung eines Vertragsarztes eine psychotherapeutische Praxis aufsuchen.

Afghanistan-Aufnahmeprogramm: Die AfD-Fraktion fordert in einem Antrag (21/1551), sämtliche Aufnahmeprogramme für Afghanen nach Deutschland zu beenden. Die Vorlage wurde an den Innenausschuss überwiesen. In ihrem Antrag schreibt die Fraktion, dass nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 die damalige Bundesregierung versprochen habe, in Deutschland Ortskräfte aufzunehmen, die für deutsche Behörden und Organisationen tätig waren. Die „wichtigste Erkenntnis“ des Bundestags-Untersuchungsausschusses, der sich in der zurückliegenden 20. Wahlperiode mit den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan und der Evakuierung des deutschen Personals, der Ortskräfte und anderer Personen befasst habe, laute, dass zu keinem Zeitpunkt seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 „nach Kenntnis der Bundesregierung Ortskräfte aufgrund ihrer Tätigkeit für Deutschland zu Schaden gekommen“ seien. Eine Gefährdung der Ortskräfte aufgrund ihrer Tätigkeit für Deutschland sei daher nicht nachweisbar. Nachdem insbesondere die pakistanische Regierung Ende 2023 angekündigt habe. Flüchtlinge ohne Aufenthaltsstatus abzuschieben, habe die Bundesregierung ihrerseits angekündigt, afghanische Flüchtlinge mit einer Aufnahmezusage für Deutschland vor Massenabschiebungen aus Pakistan schützen zu wollen, führt die Fraktion daneben aus. „Insbesondere auch das Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan“ habe „die Überforderung Deutschlands“ zur Folge gehabt. Entsprechend habe der heutige Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) vor der letzten Bundestagswahl „einen sofortigen Aufnahmestopp für Menschen gerade auch aus Afghanistan“ gefordert, heißt es in der Vorlage weiter. Nach der Wahl würden jedoch noch immer Afghanen von der Bundesregierung nach Deutschland eingeflogen. 

Saisonarbeit: Die Abgeordneten der AfD-Fraktion haben einen Antrag mit dem Titel „Saisonarbeit in der Landwirtschaft: Zeitgemäße Anpassung der 70-Tage-Regelung“ (21/1572) eingebracht. Die Vorlage wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Die AfD-Fraktion fordert die Ausweitung der 70-Tage-Regelung für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft. Sie begründet dies unter anderem mit dem aus ihrer Sicht „relativ hohen Mindestlohn“ in Deutschland, der die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe beeinträchtige. „Da gleichzeitig die Qualitäts-, Produktions- und Umweltstandards in Deutschland höher und damit teurer sind, führt dies zu massiven Wettbewerbsnachteilen für die inländischen landwirtschaftlichen Betriebe, die in hohem Maße auf ausländische Saisonarbeitskräfte angewiesen sind. Für die heimischen Erzeuger ist es unter diesen Bedingungen nicht möglich, wirtschaftlich und zukunftsfähig zu produzieren, da sie die höheren Lohnkosten nicht über höhere Preise kompensieren können“, argumentieren die Abgeordneten. Sie fordern deshalb unter anderem die Ausweitung der 70-Tage-Regelung auf eine 115-Tage-Regelung beziehungsweise Fünf-Monate-Regelung. Außerdem sollen kurzfristig Beschäftigte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland bei einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohnes ausgenommen werden und nur 70 Prozent des jeweils aktuellen Mindestlohns erhalten.

(eis/vom/irs/30.09.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Josephine Ortleb

Josephine Ortleb

© Josephine Ortleb/SPD-Bundestagsfraktion

Ortleb, Josephine

Bundestagsvizepräsidentin

()

Dokumente

  • 21/781 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
    PDF | 425 KB — Status: 07.07.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1084 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
    PDF | 265 KB — Status: 30.07.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1492 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
    PDF | 246 KB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1505 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
    PDF | 790 KB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1507 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
    PDF | 355 KB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
    PDF | 1 MB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1548 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 65d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    PDF | 201 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1551 - Antrag: Sämtliche Aufnahmeprogramme für Afghanen nach Deutschland beenden
    PDF | 156 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1565 - Antrag: Verbesserung der Überprüfungsverfahren zur Approbation von Ärzten aus Drittstaaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Qualität der medizinischen Versorgung
    PDF | 185 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1566 - Antrag: Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessern - Cross-over-Lebendspende als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben
    PDF | 167 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1567 - Antrag: Lieferengpässe bei Arzneimitteln effektiv verringern - Abhängigkeit der Arzneimittelversorgung vom Nicht-EU-Ausland reduzieren
    PDF | 167 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1568 - Antrag: Psychotherapeuten bedarfsgerecht ausbilden - Weiterbildung sichern
    PDF | 181 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1569 - Antrag: Sepsis-Sterblichkeit in Deutschland senken
    PDF | 164 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1570 - Antrag: Digitale Gesundheitsanwendungen sinnvoll gestalten - Transparente Qualität, weniger Bürokratie, bessere Versorgung
    PDF | 192 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1571 - Antrag: Streichung der Konsiliarberichtspflicht vor Beginn einer Psychotherapie
    PDF | 151 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1572 - Antrag: Saisonarbeit in der Landwirtschaft - Zeitgemäße Ausweitung der 70-Tage-Regelung
    PDF | 185 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1577 - Antrag: Risikogruppen vor veganer Ernährung warnen
    PDF | 154 KB — Status: 10.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1895 - Unterrichtung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes - Drucksache 21/1492 - Stellungnahme des Bundesrates
    PDF | 118 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Verbraucherschutz

Verbraucherkreditverträge und Schuldnerberatungs­dienste

Die Bundesregierung will die EU-Richtlinie 2023 / 2225 über Verbraucherkreditverträge umsetzen und zugleich ein neues Stammgesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher schaffen. Der Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851, 21/2459) stand am Donnerstag, 9. Oktober 2025, ebenso zur ersten Lesung an wie der Entwurf „über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847, 21/2458). Nach halbstündiger Debatte wurden beide Vorlagen an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Künftig sollen Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte “Buy now, pay later„-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Außerdem werden vorvertragliche Informationspflichten geändert. 

Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform genügen. Geplant ist zudem, die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festzuschreiben und die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage zu begrenzen.

Änderung mehrerer Gesetze

Ziel ist es, die nach der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich. Laut Bundesregierung sind dazu vor allem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB erforderlich. So sollen unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. 

Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden. Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbrauchern. Änderungen sind dazu auch in elf weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen. Zudem soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz).

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Mit dem Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes (21/1847) sollen Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023 / 2225 in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 20. November 2025 umzusetzen.

Das Schuldnerberatungsdienstegesetz soll demnach vorsehen, dass die Länder die Verfügbarkeit unabhängiger Schuldnerberatungsdienste sicherstellen. Diese Dienste sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher “grundsätzlich kostenlos„ sein. Die Erhebung eines begrenzten Entgeltes ist demnach möglich, sofern es höchstens die Betriebskosten deckt und keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellt. Vorgesehen sind zudem jährliche Berichtspflichten der Länder an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Ministeriums an die Europäische Kommission über die Zahl der vorhandenen Beratungsstellen. 

In Deutschland gibt es laut Bundesregierung rund 1.380 Schuldnerberatungsstellen. Verlässliche Daten zu deren geografischer Verteilung, Ausstattung oder Wartezeiten lägen jedoch nicht vor, “auf deren Grundlage sich die Notwendigkeit oder der Umfang eines Ausbaus der Beratungskapazitäten prognostizieren ließe„. Daher lasse sich der finanzielle Mehraufwand auf Seiten der Länder nicht im Vorhinein quantifizieren. 

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat fordert Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf. In ihrer Stellungnahme (21/2458) warnt die Länderkammer vor “erheblichen Mehrkosten„ für Länder und Kommunen, die sich aus der Pflicht ergeben könnten, Beratungsangebote künftig für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Der Entwurf erweitere den Kreis der Ratsuchenden über die bisherige soziale Schuldnerberatung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hinaus.

Der Bundesrat kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine konkreten Angaben zu den finanziellen Folgen enthalte, und fordert den Bund auf, “seine Angaben zu den Mehrausgaben, die den Ländern und Kommunen durch das Bundesgesetz entstehen würden, zu konkretisieren„. Sollten sich daraus relevante Mehrbelastungen ergeben, sei “sicherzustellen, dass die aus der bundesgesetzlichen Verpflichtung von Ländern und Kommunen resultierenden Ausgaben durch den Bund kompensiert werden„. Zudem bittet die Länderkammer um eine Übergangsregelung, um den Ländern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben.

Darüber hinaus regt der Bundesrat an, private Gläubiger wie Banken, Zahlungsdienstleister oder Inkassounternehmen an der Finanzierung unabhängiger Schuldnerberatungsdienste zu beteiligen. Angesichts der angespannten Haushaltslage sei es “notwendig, eine finanzielle Beteiligung nach dem Veranlasserprinzip für diejenigen zu prüfen, die einerseits durch bestimmte neue Bezahlmodelle (zumindest teilweise) mit zur Verschuldung beitragen und andererseits von der Schuldnerberatung unmittelbar profitieren„.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt die Forderungen ab. Nach ihrer Gegenäußerung entstünden durch das Gesetz keine wesentlichen Mehrkosten, da die Beratungsstrukturen bereits gut ausgebaut seien. “Nach derzeitigem Kenntnisstand und auf Grundlage der vorhandenen Daten entstehen aus den genannten Gründen keine wesentlichen Mehrausgaben für die Länder und Kommunen„, heißt es darin. 

Die Bundesregierung verweist zudem auf eine Prognose, nach der eine Zunahme der Beratungsfälle um ein Prozent zum Vergleichsjahr 2024 zu einer Kostensteigerung von deutschlandweit fünf Millionen Euro führen würde. Eine finanzielle Kompensation zugunsten der Länder komme zudem “aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht„. Auch eine Beteiligung privater Gläubiger sei im Rahmen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen. (hau/scr/30.10.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()
Dr. Stefanie Hubig

Dr. Stefanie Hubig

© Peter Bajer

Hubig, Dr. Stefanie

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

()
Stefan Möller

Stefan Möller

© AfD Thüringen/ Martin Schieck

Möller, Stefan

AfD

()
Sebastian Steineke

Sebastian Steineke

© Sebastian Steineke/ Tobias Koch

Steineke, Sebastian

CDU/CSU

()
Stefan Schmidt

Stefan Schmidt

© Deutscher Bundestag/ Inga Haar

Schmidt, Stefan

Bündnis 90/Die Grünen

()
Christin Willnat

Christin Willnat

© Christin Willnat /Kati Krüger

Willnat, Christin

Die Linke

()
Dr. Konrad Körner

Dr. Konrad Körner

© Dr. Konrad Körner/ Julia Durmann

Körner, Dr. Konrad

CDU/CSU

()
Nadine Heselhaus

Nadine Heselhaus

© Photothek Media Lab

Heselhaus, Nadine

SPD

()
Johannes Wiegelmann

Johannes Wiegelmann

© Tobias Koch

Wiegelmann, Johannes

CDU/CSU

()
Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/1847 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 252 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    PDF | 1 MB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2458 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) - Drucksache 21/1847 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 191 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2459 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 655 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/1851, 21/1847 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Zeit: Montag, 3. November 2025, 14 bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.700

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 3. November 2025. Kreditwirtschaft, Handel und Verbraucherschutzverbände begrüßten den Entwurf, schlugen aber gleichzeitig eine Vielzahl von branchenspezifischen Änderungen vor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die nach der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Sie soll zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beitragen und bis zum 20. November 2025 umgesetzt werden. Den Abgeordneten ging es bei ihren Fragen an die Sachverständigen vor allem um den Überschuldungsschutz, die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Wuchergrenze bei Krediten, die Wartefrist bei der Restschuldversicherung und die neu einzuführende Textform-Regelung.

Vorgaben zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften

Karen Bartel vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, die auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion an der Anhörung teilnahm, ging in ihrer schriftlichen Stellungnahme auf das Recht auf Vergessenwerden für ehemalige Krebspatienten und Vorgaben zu Kopplungs- und Bündelungsgeschäften ein. Positiv hervorzuheben sei, so Bartel, dass die Vorgaben der Richtlinie zum RTBF nahezu eins zu eins umgesetzt werden und ein Gold-Plating vermieden wird. Mit Gold-Plating wird die Einführung von Regelungen bezeichnet, die über die EU-Vorgabe hinausgehen. 

Zu Bündelungsgeschäften, die laut Richtlinie ausdrücklich zuzulassen seien, schlug Bartel mit Blick auf die siebentägige Wartefrist vor, diese zu streichen und den Abschluss von Restschuldversicherungen ohne Einschränkung zuzulassen. Anderenfalls würde Deutschland von den Vorgaben der maximalharmonisierenden Richtlinie abweichen. Während der Verhandlungen zur Richtlinie sei die Einführung einer siebentägigen Wartefrist diskutiert worden, der Unionsgesetzgeber habe sich allerdings bewusst dagegen entschieden.

Verbraucherfreundlichere Kreditvergabe gefordert

Johannes Müller vom Verbraucherzentrale Bundesverband schlug in seiner Stellungnahme vor, den Gesetzesentwurf an den entscheidenden Stellen im Sinne der Verbraucher und Verbraucherinnen nachzuschärfen. Im Einzelnen forderte Müller, die Cooling-Off-Periode für Restschuldversicherungen zu erhalten. Eine Streichung der Wartefrist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie würde jene Verbraucher und Verbraucherinnen am härtesten treffen, die für größere Anschaffungen auf Kredite angewiesen seien und zusätzlich teure Restschuldversicherungen abschließen müssten. 

Zudem müsse das Schriftformerfordernis für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen erhalten werden. Würde die Unterschrift durch ein online anzuklickendes Häkchen ersetzt, würden Verbraucher und Verbraucherinnen einem hohen Risiko für missbräuchliche und übereilte Kreditabschlüsse ausgesetzt.

Alien Mulyk vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland, die auf Vorschlag der Unionsfraktion eingeladen wurde, appellierte an den Gesetzgeber, angesichts der praktischen Auswirkungen der geplanten Umsetzung der Richtlinie – insbesondere der drohenden Einschränkungen des Kaufs auf Rechnung und der damit verbundenen Unsicherheiten für Händler und der Belastungen für Verbraucher – unverhältnismäßige bürokratische Hürden und wirtschaftlich nachteilige Mehrbelastungen zu vermeiden. 

Durch die Überarbeitung der Richtlinie werde der Kauf auf Rechnung in vielen Fällen einem Verbraucherkredit gleichgestellt. Deshalb sähen sich, trotz einiger Ausnahmeregelungen, Unternehmen großen Herausforderungen gegenüber,  und der Kauf auf Rechnung werde auch für die Kunden unattraktiver. Der Kauf auf Rechnung sei aber wirtschaftlich gesehen etwas vollkommen anderes als ein klassischer Verbraucherkredit.

Wartefrist und Textform umstritten

Für den Bundesverband deutscher Banken begrüßte Dirk Stein den Regierungsentwurf als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung. Die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stelle eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. 

In seiner Stellungnahme verwies Stein, der ebenfalls von der  CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagen wurde, gleichzeitig auf Nachbesserungsbedarf bei zentralen Punkten. Dies betreffe unter anderem Zahlungsaufschübe für Kreditkarten, die Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung und überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformation. Auf Gold-Plating sollte verzichtet werden, und die absolute Wartefrist für Restschuldversicherungen sollte gestrichen oder so ausgestaltet werden, dass dem Verbraucher der Abschluss einer solchen Versicherung auf seinen Wunsch ohne Einhaltung einer Cooling-off-Periode von maximal drei Tagen möglich sein müsse.

Aus der Sicht von Jakob Thevis, Stellvertretender Vorstand des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz, setzt der Entwurf die unionsrechtlichen Vorgaben behutsam um. Die Digitalisierung führe auch zu einem neuen Kaufverhalten. So gebe es die „Will-haben-Momente“, vor den man Verbraucher schützen müsse, weil sie zu einer hohen Verschuldung vor allem bei jungen Menschen führen könnten. Deswegen sei die „Cooling-off-Phase“ wichtig, die Verbraucherschützer gerne beibehalten würden, sagte Thevis, der von der SPD für die Anhörung vorgeschlagen wurde. 

Konkretere Verweisungsregelungen gefordert

Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe, der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Anhörung benannt worden war, sprach sich in seiner Stellungnahme für den Erhalt der Unterschrift als Schutzfunktion aus. Die Textform sei damit nicht vergleichbar. Aus der anwaltlichen Praxis seien jetzt schon Fälle bekannt, in denen Verbraucher nicht merken, dass sie einen Darlehensvertrag aufnehmen oder ihre Unterschrift unter Darlehensverträgen gefälscht wurden. 

Tiffe zufolge ist zu begrüßen, Kleinkredite, die unter dem Begriff „Buy Now Pay Later“ bekannt geworden seien, möglichst lückenlos in die Regeln zu Verbraucherdarlehensverträgen einzubeziehen. Eine Abschaffung der Wartefrist bei Restschuldverträgen wäre ein Rückschritt für Verbraucher und würde dazu führen, dass Verbraucher wieder systematisch benachteiligt würden und sich die Verschuldungssituation für Verbraucher deutlich verschlechtern würde.

Michael Weinhold von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der von der Fraktion Die Linke benannt worden war, nahm Stellung zur Umsetzung der in der Verbraucherkreditrichtlinie normierten Verweisungsregelungen der Kreditinstitute an eine unabhängige gemeinnützige Schuldnerberatung. 

Wie Weinhold in seiner Stellungnahme erläuterte, ist die Verweisung an unabhängige und wohnortnahe Schuldnerberatungsdienste unter anderem im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung möglich. Analog zur Richtlinie sei im Entwurf eine Verweisungsoption („gegebenenfalls“) bei Ablehnung eines Darlehensvertrags an Schuldnerberatungsdienste enthalten. Diese sei aber nicht weiter definiert und lasse den Kreditgebern vollkommen freie Hand. Im Entwurf müsse daher geregelt werden, dass der Verweis wegen Ablehnung aufgrund drohender Zahlungsstörungen verpflichtend zu erfolgen hat. Anderenfalls gingen die Ziele ins Leere.

Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch

Laut Bundesregierung sind für die Umsetzung der Richtlinie vor allem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB erforderlich. So sollen unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Laut Entwurf soll entsprechend den Vorgaben der Richtlinie unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, die Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestehende Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet werden.

Dem Entwurf zufolge sollen Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Außerdem werden vorvertragliche Informationspflichten geändert. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform genügen. Geplant ist zudem, die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festzuschreiben und die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage zu begrenzen. Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbrauchern.

Bundesrat fordert Änderungen

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (21/2459) zu dem Entwurf unter anderem Änderungen in mehreren Bereichen des Entwurfs gefordert, um den Verbraucherschutz zu verbessern und Bürokratie abzubauen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme verweist die Bundesregierung auf die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie und lehnt viele der vorgeschlagenen Änderungen ab.

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke fordern in Entschließungsanträgen zu dem Gesetzentwurf ((21(6)18, 21(6)25)) eine stärkere Betonung des Verbraucherschutzes. Den Grünen zufolge bleiben zu viele Schutzlücken, für die Linke bleibt er weit hinter den sozialen und verbraucherschutzrechtlichen Erfordernissen zurück. (mwo/03.11.2025)

Dokumente

  • 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    PDF | 1 MB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2459 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 655 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 10. Sitzung - 3. November 2025, 14:00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 21(6)20a - Stellungnahme Dirk Stein
  • 21(6)20b - Stellungnahme Karen Bartel
  • 21(6)20c - Stellungnahme Johannes Müller
  • 21(6)20d - Stellungnahme Michael Weinhold
  • 21(6)20e - Stellungnahme Alien Mulyk
  • 21(6)20f - Stellungnahme Dr. Achim Tiffe
  • 21(6)20g - Stellungnahme Jakob Thevis

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
    PDF | 1 MB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2459 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 655 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21(6)18 - Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • 21(6)25 - Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Nachbesserungen am Schuldner­beratungs­dienstegesetz gefordert

Zeit: Mittwoch, 5. November 2025, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Sachverständige sehen erheblichen Nachbesserungsbedarf an den von der Bundesregierung vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen zu Schuldnerberatungsdiensten. Dies wurde am Mittwochvormittag, 5. November 2025, während einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zum „Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“ (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847, 21/2458) deutlich.

Kritisiert wurde von Seiten der geladenen Expertinnen und Experten unter anderem, dass der Entwurf, mit dem Vorgaben der neu gefassten EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden sollen, hinter dem Anspruch der Richtlinie zurückbleibe. Bemängelt wurde zudem die im Entwurf vorgesehene Kostenregelung sowie die aus Sicht der Sachverständigen nicht gesicherte Finanzierung des Vorhabens. Die beiden letzten Punkte waren auch schon in der ersten Lesung des Entwurfs im Bundestag strittig diskutiert worden.

Expertin: Es braucht seriöse Beratungsangebote

Scharfe Kritik an dem Entwurf der Bundesregierung übte die Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB), Ines Moers. „Wer dieses Gesetz unverändert lässt, riskiert eine Verschlechterung der Versorgung und die Nicht-Erfüllung europäischen Rechts“, sagte Moers in ihrem Eingangsstatement vor den Abgeordneten. Die Richtlinie sehe vor, die Verfügbarkeit von Schuldnerberatung sicherzustellen. „Das ist keine Empfehlung, das ist geltendes Recht“, betonte die von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige. Der Entwurf der Bundesregierung erfülle diesen Anspruch nicht, sondern gefährde ihn. Es brauche aber ein „stabiles, seriöses, qualifiziertes System von Beratungsangeboten“.

Kritisch sah die BAG-SB-Geschäftsführerin die Annahme der Bundesregierung, dass die bestehende Beratungslandschaft ausreichend sei. Im Gegenteil: Sie sei strukturell überlastet. Wie auch andere Sachverständige verwies sie darauf, dass nach aktuellen Zahlen 5,5 Millionen Menschen in Deutschland strukturell überschuldet seien. Schon jetzt gebe es „gravierende Zugangslücken“, da in einigen Bundesländern etwa Selbstständige, Studierende und Rentner von der Beratung ausgeschlossen seien. Für die Beratung in den Schuldnerberatungsstellen gebe es mehrmonatige Wartezeiten. Diese und weitere Probleme seien seit Jahren bekannt und würden sich durch die Verbraucherkreditrichtlinie, die den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitere, noch verschärfen. Moers forderte insbesondere, die Finanzierung der Schuldnerberatung sicherzustellen. Schon jetzt würden Beratungsstellen schließen und Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft austreten und selbst Insolvenz anmelden.

Kritik an Bürokratieaufbau

Ablehnend äußerte Moers sich in diesem Zusammenhang zu der geplanten Regelung in dem Gesetzentwurf, für die Beratung eine Kostenbeteiligung der Ratsuchenden zu ermöglichen. Kritik an dieser Regelung übte auch Philipp Wendt von der Verbraucherzentrale Hessen e.V. Es müsse davon abgesehen werden, mit einem Beratungsentgelt eine weitere Hürde aufzubauen, forderte der von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige.

Auch Roman Schlag vom Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. lehnte die Möglichkeit für eine Kostenbeteiligung entschieden ab. Er prognostizierte, dass die Kommunen eine solche Möglichkeit nutzen würden. Tatsächlich würde diese aber zu mehr Bürokratie führen. „Geringe Entgelte kosten dem Staat Geld“, warnte der von der Fraktion Die Linke benannte Sachverständige.

Menschen zurück in den Wirtschaftskreislauf bringen

In eine ähnliche Richtung argumentierte Christoph Zerhusen von der Verbraucherzentrale NRW e.V. „Kostenbeteiligung funktioniert nicht in der Praxis“, sagte Zerhusen mit Verweis auf eigene Erfahrungen mit diesem Finanzierungsmodell in der Schuldnerberatung. Der von der CDU/CSU-Fraktion benannte Sachverständige beurteilte die bestehende Struktur der Schuldnerberatung in den Ländern und Kommunen als „nicht hinreichend“, um jedem Betroffenen Zugang zur Beratung zu ermöglichen. So gebe es beispielsweise einen „Flickenteppich“, was die Finanzierung der Beratung betreffe. 

Zerhusen warb für einen Ausbau der Schuldnerberatung, schließlich gehe es darum, Menschen zurück in den Wirtschaftskreislauf zu bringen. „Wenn man Schuldnerberatung nicht finanziert, nicht ausbaut und nicht bedarfsgerecht vorhält, dann kostet das letztendlich uns alle mehr“, betonte der Sachverständige.

Beteiligung der Gläubiger gefordert

Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Andreas Rein von der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft in Ludwigshafen ging auf die Gewährleistungsverpflichtung für die Schuldnerberatung ein, die den Ländern laut Entwurf auferlegt werden soll. Solch eine Gewährleistungsverpflichtung sei nur sinnvoll, wenn gesetzlich auch ein Rahmen gesetzt werde. Dieser Rahmen fehle aber in dem Entwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes. 

„Wir werden 16 völlig verschiedene Regelungen zur Ausgestaltung dieser Gewährleistungsverpflichtung bekommen“, warnte der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannte Sachverständige. Zudem sei bei einer Gewährleistungsverpflichtung auch eine Regelung zur Finanzierung der Beratungsstellen „unabdingbar“. Rein schlug zur Finanzierung vor, auch eine Beteiligung der Gläubiger, insbesondere der Kreditgeber, zu erwägen.

„Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe“

Eine solche Beteiligung der Privatwirtschaft stößt bei den Betroffenen indes auf Ablehnung. „Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe und sollte auch weiterhin verlässlich staatlich finanziert werden“, sagte Andrea Schweer für den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. „Eine gesetzliche Verpflichtung privater Gläubiger lehnen wir naturgemäß ab“, betonte die von der Unionsfraktion als Sachverständige benannte Verbandsvertreterin. Die Stärkung der Schuldnerberatung unterstütze der Verband aber vollumfänglich. „Qualifizierte Schuldnerberatung ist eine Investition in soziale Stabilität und fiskalische Entlastung. Gute Beratung stärkt Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und damit letztlich auch die Volkswirtschaft“, sagte Schweer in ihrem Eingangsstatement.

Für eine Stärkung der Schuldnerberatung – sowohl in der Qualität als auch im Angebot – sprach sich auch Dr. Christoph Niering vom Verband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschland e.V. aus. Zur Finanzierung schlug Niering vor, das Verbraucherinsolvenzverfahren dramatisch zu verschlanken. Dies sei fast schon ein „Bürokratiemonster“. Durch eine Vereinfachung könnten auf Länderebene Gelder und Personal frei werden, sagte der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige. (scr/05.11.2025)

Dokumente

  • 21/1847 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 252 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2458 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) - Drucksache 21/1847 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 191 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 12. Sitzung - 5. November 2025, 11:00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 21(6)21a - Stellungnahme Philipp Wendt
  • 21(6)21b - Stellungnahme Dr. Christoph Niering
  • 21(6)21c - Stellungnahme Roman Schlag
  • 21(6)21d - Stellungnahme Prof. Dr. Andreas Rein
  • 21(6)21e - Stellungnahme Christoph Zerhusen
  • 21(6)21f - Stellungnahme Andrea Schweer
  • 21(6)21g - Stellungnahme Ines Moers

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • 21/1847 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 252 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2458 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) - Drucksache 21/1847 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 191 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21(6)19 - Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • 21(6)26 - Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher geregelt

Der Bundestag hat am Freitag, 14. November 2025, nach halbstündiger Aussprache den einen Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2774) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke

Zuvor war in zweiter Beratung ein Änderungsantrag der Fraktion Die Linke (21/2788) abgelehnt worden. Zugestimmt hatten neben der Linken nur die Grünen. CDU/CSU, AfD und SPD lehnten den Änderungsantrag ab. Keine Mehrheit fand in dritter Beratung auch ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/2789) zu dem Gesetzentwurf. Neben den Grünen stimmte nur Die Linke dafür, Union, AfD und SPD lehnten ihn ab.

Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen beschloss das Parlament eine Entschließung zu dem Gesetz. Dagegen stimmten die AfD und Die Linke.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (21/1847) werden Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023 / 2225 in deutsches Recht umgesetzt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 20. November 2025 umzusetzen.

Vorgesehen ist, dass die Länder die Verfügbarkeit unabhängiger Schuldnerberatungsdienste sicherstellen. Diese Dienste sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher „grundsätzlich kostenlos“ sein. Die Erhebung eines begrenzten Entgelts ist demnach möglich, sofern es höchstens die Betriebskosten deckt und keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellt. Vorgesehen sind zudem jährliche Berichtspflichten der Länder an das Bundesministerium der Justiz sowie des Ministeriums an die Europäische Kommission über die Zahl der vorhandenen Beratungsstellen.

In Deutschland gibt es laut Bundesregierung rund 1.380 Schuldnerberatungsstellen. Verlässliche Daten zu deren geografischer Verteilung, Ausstattung oder Wartezeiten lägen jedoch nicht vor, „auf deren Grundlage sich die Notwendigkeit oder der Umfang eines Ausbaus der Beratungskapazitäten prognostizieren ließe“. Daher lasse sich der finanzielle Mehraufwand auf Seiten der Länder nicht im Vorhinein quantifizieren.

Änderungen im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hatte am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD noch zwei Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen. Zum einen wird im Schuldnerberatungsdienstegesetz festgeschrieben, dass die Dienste für Verbraucher „kostenlos angeboten werden“. Ein „begrenztes“ Entgelt ist demnach nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ zulässig. 

Ursprünglich hatte der Entwurf vorgesehen, dass die Beratung „grundsätzlich kostenlos“ anzubieten ist und die Möglichkeit für ein „begrenztes Entgelt“ eingeräumt. Dies war in den parlamentarischen Beratungen zu dem Gesetzentwurf sowohl von Abgeordneten als auch von Sachverständigen kritisiert worden.

Zum anderen wird durch die Änderungen nun ausführlicher im Normtext dargelegt, wer Schuldnerberatungsdienste im Sinne des Gesetzes erbringen darf. Dazu wird definiert, was unter einem unabhängigen professionellen Anbieter zu verstehen ist. Auch diese Forderung war im parlamentarischen Verfahren erhoben worden.

Entschließung verabschiedet

Die Bundesregierung wird in der verabschiedeten Entschließung aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern einen Vorschlag zu entwickeln, der dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit – zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlags soll eine Prüfung der verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung einschließen.

Die Prüfung soll auch umfassen, wie es durch Verfahrensverschlankungen, Änderungen im Verbraucherinsolvenzrecht und die Digitalisierung von Schuldnerberatungsprozessen und Verbraucherinsolvenzverfahren zu besseren und schnelleren Ergebnissen und gleichzeitig zu Kosteneinsparungen kommen kann. Dies soll ermöglichen, dass die Länder dadurch frei werdende Mittel der Schuldnerberatung zur Verfügung stellen können. Der Rechtsausschuss des Bundestages erwartet zu den Forderungen der Entschließung einen Bericht bis zum 31. Januar 2027.

Änderungs- und Entschließungsantrag

Die Linke hatte in ihrem Änderungsantrag (21/2788) unter anderem einen Anspruch auf Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verlangt. Eine solche Regelung sei erforderlich, um Klarheit über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten zu schaffen. Der Regierungsentwurf verbleibt mit dem dortigen Sicherstellungsauftrag hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere der Voraussetzung eines leichten und gleichwertigen Zugangs zurück und erfülle damit auch nicht die Erfordernisse für eine bundeseinheitliche Regelung.

Die Grünen hatten in ihrem abgelehnten Entschließungsantrag (21/2789) unter anderem verlangt, von einer Entgelterhebung für Schuldnerberatungsdienste abzusehen und stattdessen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass unabhängige Schuldnerberatungsdienste bundeseinheitlich kostenlos für alle Menschen zur Verfügung gestellt werden können. Auch sollte der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten bundeseinheitlich definiert werden, was Zielgruppe und Zugangsvoraussetzungen betrifft. Bisher teilweise von Beratung ausgeschlossene Gruppen wie Rentnerinnen und Rentner, Studierende, Erwerbstätige oder Kleinselbstständige sollten Zugang erhalten.

Stellungnahme des Bundesrates

In ihrer Stellungnahme (21/2458) warnt die Länderkammer vor „erheblichen Mehrkosten“ für Länder und Kommunen, die sich aus der Pflicht ergeben könnten, Beratungsangebote künftig für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Der Entwurf erweitere den Kreis der Ratsuchenden über die bisherige soziale Schuldnerberatung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hinaus.

Der Bundesrat kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine konkreten Angaben zu den finanziellen Folgen enthalte und fordert den Bund auf, „seine Angaben zu den Mehrausgaben, die den Ländern und Kommunen durch das Bundesgesetz entstehen würden, zu konkretisieren“. Sollten sich daraus relevante Mehrbelastungen ergeben, sei „sicherzustellen, dass die aus der bundesgesetzlichen Verpflichtung von Ländern und Kommunen resultierenden Ausgaben durch den Bund kompensiert werden“. Zudem bittet die Länderkammer um eine Übergangsregelung, um den Ländern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben.

Darüber hinaus regt der Bundesrat an, private Gläubiger – etwa Banken, Zahlungsdienstleister oder Inkassounternehmen – an der Finanzierung unabhängiger Schuldnerberatungsdienste zu beteiligen. Angesichts der angespannten Haushaltslage sei es „notwendig, eine finanzielle Beteiligung nach dem Veranlasserprinzip für diejenigen zu prüfen, die einerseits durch bestimmte neue Bezahlmodelle (zumindest teilweise) mit zur Verschuldung beitragen und andererseits von der Schuldnerberatung unmittelbar profitieren“.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt die Forderungen ab. Nach ihrer Gegenäußerung entstünden durch das Gesetz keine wesentlichen Mehrkosten, da die Beratungsstrukturen bereits gut ausgebaut seien. „Nach derzeitigem Kenntnisstand und auf Grundlage der vorhandenen Daten entstehen aus den genannten Gründen keine wesentlichen Mehrausgaben für die Länder und Kommunen“, heißt es darin. 

Die Bundesregierung verweist zudem auf eine Prognose, nach der eine Zunahme der Beratungsfälle um ein Prozent zum Vergleichsjahr 2024 zu einer Kostensteigerung von deutschlandweit fünf Millionen Euro führen würde. Eine finanzielle Kompensation zugunsten der Länder komme zudem „aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht“. Auch eine Beteiligung privater Gläubiger sei im Rahmen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen. (scr/12.11.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()
Carmen Wegge

Carmen Wegge

© Carmen Wegge/ Photothek Media Lab

Wegge, Carmen

SPD

()
Stefan Möller

Stefan Möller

© AfD Thüringen/ Martin Schieck

Möller, Stefan

AfD

()
Sebastian Steineke

Sebastian Steineke

© Sebastian Steineke/ Tobias Koch

Steineke, Sebastian

CDU/CSU

()
Stefan Schmidt

Stefan Schmidt

© Deutscher Bundestag/ Inga Haar

Schmidt, Stefan

Bündnis 90/Die Grünen

()
Christin Willnat

Christin Willnat

© Christin Willnat /Kati Krüger

Willnat, Christin

Die Linke

()
Nadine Heselhaus

Nadine Heselhaus

© Photothek Media Lab

Heselhaus, Nadine

SPD

()
Dr. Konrad Körner

Dr. Konrad Körner

© Dr. Konrad Körner/ Julia Durmann

Körner, Dr. Konrad

CDU/CSU

()
Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/1847 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 252 KB — Status: 29.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2458 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) - Drucksache 21/1847 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 191 KB — Status: 29.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2669 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 2. bis 29. Oktober 2025)
    PDF | 198 KB — Status: 06.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2774 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 876 KB — Status: 12.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2788 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 595 KB — Status: 12.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2789 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
    PDF | 565 KB — Status: 12.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Änderungsantrag 21/2788 abgelehnt
  • Gesetzentwurf 21/1847 und 21/2458 (Beschlussempfehlung 21/2774 Buchsateb a: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 21/2774 Buchstabe b (eine Entschließung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 21/2789 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Schutz geografischer Angaben reformiert und erweitert

Der Bundestag hat am Freitag, 14. November 2025, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz, 21/1510, 21/1936, 21/2146 Nr. 1.7) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2758) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierten die AfD und Die Linke.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Im Entwurf des sogenannten Geoschutzreformgesetzes (21/1510) heißt es, der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrarbereich sei in der EU umfassend novelliert worden. Das EU-Recht zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrarbereich) sei zu einem Großteil in die EU-Verordnung 2024 / 1143 überführt und geändert worden. Das entsprechende Bundesrecht, das im Marken-, Wein- und Lebensmittelspezialitätenrecht enthalten sei, müsse an das reformierte EU-Recht angepasst werden.

Ferner werde durch die EU-Verordnung 2023 / 2411 erstmals ein EU-weites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt. Dadurch werde wie im Agrarbereich auch in diesem Sektor der Schutz geistiger Eigentumsrechte gestärkt. Zugleich diene das neue Schutzsystem der Verbraucherinformation, der Stärkung traditioneller Betriebe und dem Erhalt von Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen.

Schutz geografischer Angaben

Die EU habe sich dazu verpflichtet, international registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der Waren zu schützen. Mit den EU-Verordnungen 2024 / 1143 und 2023 / 2411 würden diese Verpflichtungen erfüllt. Auch in der Hinsicht sei eine Anpassung des deutschen Rechts erforderlich. Zur Durchführung der EU-Verordnung 2024 / 1143 wird nun den Angaben zufolge ein neues Stammgesetz in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes geschaffen, auf dessen Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen kann. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes und des Weingesetzes gehen in dem Stammgesetz auf.

Die zur Durchführung der EU-Verordnung 2023 / 2411 auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften treten im Markengesetz an der Stelle der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz. Wie schon im Agrarbereich werden zum Schutz eingetragener geografischer Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse Anspruchsgrundlagen und Klagebefugnisse eingeführt. Auch Kontrollen sind geplant.

Änderungen im Rechtsausschuss

Gegenüber dem Regierungsentwurf hatte der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch Änderungen vorgenommen. So wurden Übergangsbestimmungen eingeführt, da das Gesetz laut Änderungsantrag nicht mehr vor dem 1. Dezember 2025 in Kraft treten wird. 

Eine weitere Änderung betrifft das Weingesetz. Hier wird eine Regelung über finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen neu gefasst.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat drang in seiner Stellungnahme (21/1936) auf eine Zuständigkeit des Bundes für die Kontrolle geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse. Konkret schlug die Länderkammer vor, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder alternativ die Bundeszollverwaltung damit zu betrauen. Eine zentrale Kontrollinstanz des Bundes sei zielführender, heißt es zur Begründung. Eine Kontrolle durch die Länder würde zu einem „schwächeren Vollzugsniveau“ führen.

Die Länderkammer sieht die Gefahr, „dass Deutschland zum bevorzugten EU-Mitgliedstaat für Akteure wird, die gegen eingetragene EU-Schutzrechte verstoßen“. Ferner kritisierten die Länder, dass die Bundesregierung nicht ausreichend gewürdigt habe, dass es sich nur um eine kleine Zahl an Kontrollen in diesem Bereich handle. „Umso wichtiger ist es zur Erreichung eines veritablen öffentlich-rechtlichen Schutzniveaus, dass Fachkenntnisse, Verwaltungsstrukturen und Kontrollaktivitäten an einer kompetenten Stelle des Bundes gebündelt werden“, heißt es weiter.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag des Bundesrates ab. Die Übernahme der Marktüberwachung durch die Länder sei „zweckmäßig“, heißt es in der Gegenäußerung, und entspreche dem Grundsatz der Länderexekutive nach Artikel 83 des Grundgesetzes. Den Ländern obliege die Marktüberwachung mit wenigen Ausnahmen ohnehin. „Dadurch sind bei den Ländern behördliche Strukturen vorhanden, auf die für die Marktüberwachung von durch geografische Angaben geschützten handwerklichen und industriellen Erzeugnissen zurückgegriffen werden kann“, führt die Bundesregierung an. 

Verwiesen wird in der Gegenäußerung zudem auf „weitgehende Erleichterungen“ für die Länder: „Es müssen lediglich Stichproben kontrolliert werden, die Aufgaben können auf eine gemeinsame Stelle übertragen oder es können Private mit der Kontrolle beauftragt werden und es dürfen Entgelte oder Gebühren erhoben werden.“

Bundeseinheitliche Regelung zum Überprüfungsverfahren

Zustimmung bei der Bundesregierung fand hingegen ein anderer Vorschlag des Bundesrates. Die Länderkammer hatte in ihrer Stellungnahme eine bundeseinheitliche Regelung zum Überprüfungsverfahren beim Inverkehrbringen eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen beziehungsweise industriellen Erzeugnisses vorgeschlagen, und zwar die sogenannte Eigenerklärung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte dazu ein Wahlrecht der Länder vorgesehen. 

„Nachdem sich die Länder mehrheitlich dafür ausgesprochen haben, eine Eigenerklärung genügen zu lassen, besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Anlass mehr, an dem vorgesehenen Wahlrecht für die Länder festzuhalten. Stattdessen ist einem bundeseinheitlichen Vorgehen bei den Marktzugangskontrollen der Vorzug zu geben“, schreibt die Bundesregierung. Zudem stimmte die Bundesregierung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Korrektur eines Verweisfehlers zu, andere Vorschläge will die Regierung indes nicht umsetzen. (scr/14.11.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()
Helge Lindh

Helge Lindh

© Photothek Media Lab

Lindh, Helge

SPD

()
Dr. Christoph Birghan

Dr. Christoph Birghan

© Dr. Christoph Birghan/ Nikolaus Becker

Birghan, Dr. Christoph

AfD

()
Ansgar Heveling

Ansgar Heveling

© Ansgar Heveling/ Tobias Koch

Heveling, Ansgar

CDU/CSU

()
Awet Tesfaiesus

Awet Tesfaiesus

© Stefan Kaminski

Tesfaiesus, Awet

Bündnis 90/Die Grünen

()
Christin Willnat

Christin Willnat

© Christin Willnat /Kati Krüger

Willnat, Christin

Die Linke

()
Isabel Mackensen-Geis

Isabel Mackensen-Geis

© Isabel Mackensen-Geis/ Fionn Grosse

Mackensen-Geis, Isabel

SPD

()
Caroline Bosbach

Caroline Bosbach

© Caroline Bosbach/ Felix Mayr

Bosbach, Caroline

CDU/CSU

()
Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/1510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
    PDF | 1 MB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/1936 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) - Drucksache 21/1510 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 218 KB — Status: 01.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2146 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 2. September bis 8. Oktober 2025)
    PDF | 193 KB — Status: 09.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2758 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/1510, 21/1936, 21/2146 Nr. 1.7 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
    PDF | 689 KB — Status: 12.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Gesetzentwurf 21/1510 und 21/1936 (Beschlussempfehlung 21/2758: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen

Der Bundestag hat am Freitag, 14. November 2025, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (21/1505, 21/2073, 21/2146 Nr. 1.12) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2778) angenommen. Zugesstimmt haben CDU/CSU und SPD, dagegen votierten die AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Linke enthielt sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit (21/2779) vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Gesetz „zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (21/1505) sieht eine „erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente“ zum Zweck der Beurkundung durch Notare wie auch durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist laut Bundesregierung die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet.

Wie die Bundesregierung ausführt, ist das Beurkundungsverfahren derzeit noch grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sehe das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor, nämlich für Beurkundungen mittels Videokommunikation sowie für einfache elektronische Zeugnisse. In allen übrigen Fällen müssten Notare sowie andere für öffentliche Beurkundungen zuständige Stellen – wie etwa auch Nachlassgerichte – Urkunden in Papierform errichten.

„Digitalisierung der Justiz fortführen“

„Sofern im Beurkundungsverfahren Urkunden in Papierform errichtet werden, bedarf es sowohl für die elektronische Verwahrung als auch für elektronische Vollzugstätigkeiten eines Medientransfers“, schreibt die Bundesregierung weiter. Hierdurch würden Personal- und Sachkapazitäten bei den Urkundsstellen gebunden und die Bearbeitung werde verzögert.

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 setze das Ziel, „die Digitalisierung der Justiz konsequent fortzuführen und Medienbrüche abzuschaffen“, heißt es in der Vorlage ferner. Um dieses Ziel zu erreichen, sehe der Entwurf weitreichende Möglichkeiten für eine Errichtung elektronischer Urkunden vor. Damit würden die Voraussetzungen für eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung dieser Dokumente geschaffen. So könnten Prozesse beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und anderen Urkundsstellen eingespart werden.

Änderung im Rechtsausschuss

Gegenüber dem Regierungsentwurf hatte der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine Änderung im Wortlaut („Zeugnis“ statt „Dokument“) einer Norm des Gesetzentwurfs vorgenommen. Ziel war eine Angleichung des Wortlauts. 

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat sah Änderungsbedarf bei der Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung. In seiner Stellungnahme (21/2073) machte er diverse Detailvorschläge zur Anpassung von Regelungen. Zudem schlug der Bundesrat vor, die Regelungen zur elektronischen Niederschrift aus dem Beurkundungsgesetz in weitere Verfahrensordnungen zu überführen. 

In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung diesen und weitere Vorschläge ab. (scr/14.11.2025)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

()
Mahmut Özdemir

Mahmut Özdemir

© Mahmut Özdemir/ Maximilian König

Özdemir (Duisburg), Mahmut

SPD

()
Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

()
Dr. Konrad Körner

Dr. Konrad Körner

© Dr. Konrad Körner/ Julia Durmann

Körner, Dr. Konrad

CDU/CSU

()
Helge Limburg

Helge Limburg

© Helge Limburg/ Bonnie Bartusch

Limburg, Helge

Bündnis 90/Die Grünen

()
Aaron Valent

Aaron Valent

© Aaron Valent

Valent, Aaron

Die Linke

()
Tijen Ataoğlu

Tijen Ataoğlu

© Tijen Ataoğlu / Paul Schneider

Ataoglu, Tijen

CDU/CSU

()
Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/1505 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
    PDF | 790 KB — Status: 08.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2073 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung - Drucksache 21/1505 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 225 KB — Status: 08.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2146 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 2. September bis 8. Oktober 2025)
    PDF | 193 KB — Status: 09.10.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2778 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1505, 21/2073, 21/2146 1.12 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
    PDF | 561 KB — Status: 12.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/2779 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1505, 21/2073, 21/2146 Nr. 1.12, 21/2778 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
    PDF | 575 KB — Status: 12.11.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Gesetzentwurf 21/1505 und 21/2073 (Beschlussempfehlung 21/2778: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2025)
  4. 2025
zurück zu: Texte (2021-2025) ()
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Hilfe
  • Kontakt
  • Inhaltsübersicht
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Barrierefreiheit
  • Datenschutz
  • Impressum

© Deutscher Bundestag

Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-verbraucherkreditvertraege-1111798

Stand: 05.12.2025