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Verhaltensregeln

Die Verhaltensregeln für Abgeordnete sind im Zehnten und Elften Abschnitt (Paragraf 44a bis Paragraf 52a) des Abgeordnetengesetzes geregelt. Sie verpflichten die Parlamentarier, dem Bundestagspräsidenten oder der Bundestagspräsidentin unter anderem ihre Berufe und Mitgliedschaften in Vorständen, Aufsichtsräten oder sonstigen Gremien, vergütete Beratungs- und Nebentätigkeiten, Beteiligungen an Kapital oder Personengesellschaften sowie geldwerte Zuwendungen anzuzeigen. Außerdem enthalten die Verhaltensregeln bestimmte Verbotstatbestände, zum Beispiel die Unzulässigkeit bestimmter Tätigkeiten, Spenden und Zuwendungen. Auch Verfahrensvorschriften gehören dazu für den Fall, dass die darin festgelegten Regeln verletzt werden. Die Angaben werden regelmäßig veröffentlicht.

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Verbände

Der Bundestagspräsident oder die Bundestagspräsidentin führen das öffentliche Lobbyregister, in das sich Personen, Unternehmen, Verbände und sonstige Organisationen eintragen müssen, die zu Organen, Mitgliedern, Fraktionen und Gruppen des Bundestages oder zur Bundesregierung Kontakt aufnehmen, um deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu beeinflussen, oder die eine solche Kontaktaufnahme in Auftrag geben. Da die Existenz solcher Verbände dem freiheitlichen und pluralistischen Konzept des Grundgesetzes entspricht, wird ihr Einfluss nicht nur staatlich geduldet, sondern sogar gesucht und rechtlich geordnet. So kann der Bundestag die Standpunkte der Betroffenen zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung einbeziehen.

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Vereinbarte Debatte

Abgeordnete des Bundestages, die zu einem aktuellen Thema ihre Meinung vertreten oder Informationen austauschen möchten, nutzen dafür die Vereinbarte Debatte. Es handelt sich dabei um Aussprachen über ein bestimmtes Thema ohne eine Vorlage oder eine Regierungserklärung als Beratungsgegenstand.

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Verhältniswahl

Von einer Verhältniswahl spricht man, wenn die Wahlämter genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen besetzt werden. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen zehn Prozent der Stimmen erhält, auch zehn Prozent der Parlamentssitze. Die Wahl zum Deutschen Bundestag ist grundsätzlich eine Verhältniswahl, die allerdings mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert wurde und als weitere Modifikation eine Fünf-Prozent-Hürde enthält.

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Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen sind Vorgriffe auf künftige Haushalte, durch die schon jetzt entschieden wird, dass auch künftig Zahlungen erfolgen. Sie sind das Haushaltsinstrument zur Finanzierung langfristiger Beschaffungsvorhaben und werden entsprechend der fortschreitenden Realisierung des jeweiligen Vorhabens in Anspruch genommen. Das Instrument der Verpflichtungsermächtigungen wurde durch die Haushaltsreform Ende der sechziger Jahre eingeführt und soll gewährleisten, dass die Höhe der Verpflichtungen jeweils aus dem Haushaltsplan zu erkennen ist.

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Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss ist ein politisches Verhandlungsgremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert und nur tätig wird, wenn er vom Bundesrat, Bundestag oder der Bundesregierung angerufen wird. Seine Aufgabe ist es, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Der Vermittlungsausschuss besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundesrats und des Bundestages.

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Vertrauensfrage

Mit der Vertrauensfrage nach Artikel 68 des Grundgesetzes kann sich der Bundeskanzler vergewissern, ob seine Politik vom Bundestag unterstützt wird, er also noch die Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten hat. Die Vertrauensfrage kann auch mit einer Sachfrage, insbesondere der Entscheidung über einen Gesetzentwurf, verbunden werden. Findet der Antrag keine Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen, und es gibt Neuwahlen. Das Recht zur Auflösung des Parlaments erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählt. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen. 

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Vertrauensperson

In jedem Kreiswahlvorschlag soll eine Person als Vertrauensperson und eine Person als ihr Stellvertreter genannt werden. Hilfsweise gelten der Erstunterzeichner als Vertrauensperson und der Zweitunterzeichner als Stellvertreter. Nur die Vertrauensperson und nicht etwa der Kandidat können verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben oder annehmen. Sie werden beispielsweise vom Kreiswahlleiter angesprochen, wenn der Kreiswahlvorschlag Mängel hat. Nur sie können noch etwas unternehmen, um Mängel zu beheben.

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Verwaltung des Deutschen Bundestages

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in ihrer Arbeit von der Verwaltung unterstützt. Rund 3.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass der parlamentarische Betrieb reibungslos läuft. Dabei decken sie ein breites Aufgabenspektrum ab: Die Verwaltung bereitet die Sitzungen des Bundestages, seiner Ausschüsse und parlamentarischen Gremien vor und unterstützt die politischen Beratungen. Sie ist verantwortlich für den reibungslosen Betrieb eines Apparates vom Umfang einer Kleinstadt – etwa 10.000 Menschen arbeiten insgesamt im Deutschen Bundestag. Eine eigene Polizei schützt die Abgeordneten und die Parlamentsgebäude.

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Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften dienen dazu, die Aufgaben der Verwaltung näher zu bestimmen und einheitlich zu gestalten. Von großer Bedeutung sind etwa die Steuerrichtlinien für Finanzbehörden oder die Vergaberichtlinien für Subventionen. Verwaltungsvorschriften können Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der Behörden ordnen. Sie können aber auch die Anwendung von Gesetzen konkretisieren. Anders als für Rechtsverordnungen ist für den Erlass von Verwaltungsvorschriften keine gesetzliche Grundlage erforderlich.

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Vortrag auf der Besuchertribüne des Plenarsaals

Besucher auf einer Tribüne im Plenarsaal

(DBT / Hermann-J. Müller)

Sie können an einem Vortrag auf der Besuchertribüne des Plenarsaals teilnehmen. In diesen 45-minütigen Vorträgen erfahren Sie Wissenswertes über Aufgaben, Arbeitsweise und Zusammensetzung des Parlaments sowie über die Geschichte und Architektur des Reichstagsgebäudes. Die Vorträge beginnen jeweils zur vollen Stunde. Im Anschluss ist - abhängig von der aktuellen Arbeitssituation des Parlamentes oder von der Wetter- oder Sicherheitslage - ein individueller Kuppelbesuch möglich.


Hinweis für Gruppen: Erfahrungsgemäß sind an den Wochenendtagen (sonnabends und sonntags) meistens auch für größere Besuchergruppen noch Plätze frei. Beachten Sie dies bitte bei Ihrer Anfrage.

Vorträge auf der Besuchertribüne des Plenarsaals sind nur in sitzungsfreien Zeiten möglich:

montags bis freitags
  • von April bis Oktober: 9.00 - 18.00 Uhr
    (bei Bedarf bis 22.00 Uhr)
  • von November bis März: 9.00 - 17.00 Uhr
sonnabends, sonntags und an Feiertagen
  • von April bis Oktober: 9.00 - 18.00 Uhr
    (bei Bedarf bis 22.00 Uhr)
  • von November bis März: 10.00 - 16.00 Uhr
dienstags in den Fremdsprachen:
  • Englisch: 12.00 Uhr
  • Französisch: 13.00 Uhr
mittwochs für Schulklassen
  • Sekundarstufe I (speziell 7. bis 9. Schuljahr): 11.00 Uhr

An folgenden Feiertagen finden keine Vorträge statt:

  • 25. März (Karfreitag),
  • 27. März (Ostersonntag),
  • 13. November (Volkstrauertag),
  • 24. bis 26. Dezember (Weihnachten) und
  • 31. Dezember (Silvester).
Anmeldung

Da wir nur eine begrenzte Zahl von Plätzen anbieten können, bitten wir Sie, sich frühzeitig anzumelden.

Online-Anmeldung

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