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Zweidrittelmehrheit

Die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Stimmenthaltungen) ist erforderlich, um Einsprüche des Bundesrats zurückzuweisen, die dieser gegen Gesetzesbeschlüsse des Bundestages mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eingelegt hat. Dabei ist jedoch mindestens eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages notwendig. Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können nach der Geschäftsordnung des Bundestages beschließen, im Einzelfall von deren Vorschriften abzuweichen oder auf Beratungsfristen zu verzichten. (>Mehrheit, qualifizierte: Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages)

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ZFdG-Gremium

Das ZFdG-Gremium (Zollfahndungsdienstgesetz-Gremium) des Bundestages kontrolliert das Zollkriminalamt, das das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis beschränken kann, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen das Außenwirtschafts- oder das Kriegswaffenkontrollgesetz vorliegt. Das Gremium besteht aus neun Abgeordneten. Es wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium über Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch das Zollkriminalamt unterrichtet.

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Zitierrecht

Mit dem Zitierrecht nach Artikel 43 des Grundgesetzes kann der Bundestag oder ein Ausschuss durch einen Mehrheitsbeschluss die Anwesenheit eines Mitglieds der Bundesregierung in einer Beratung verlangen.

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Zu Protokoll

Im Ältestenrat oder interfraktionell kann vereinbart werden, dass bei einem Tagesordnungspunkt Rednerinnen und Redner ihre Reden nicht halten, sondern als schriftliche Beiträge „zu Protokoll“ gegeben können. Diese werden dann im Plenarprotokoll der jeweiligen Sitzung des Bundestages aufgeführt und stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

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Zustimmungsgesetze

Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die die Rechte der Bundesländer in besonderer Weise berühren. Ein Nein des Bundesrats zu einem solchen Gesetz kann vom Bundestag nicht überstimmt werden. In solchen Fällen kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden, der nach einem Kompromiss sucht. Dieser muss dann erneut vom Bundestag verabschiedet werden und die Zustimmung des Bundesrats finden. Zustimmungsgesetze sind, wie im Grundgesetz ausdrücklich aufgeführt, unter anderem solche, die das Grundgesetz ändern, das Finanzaufkommen der Länder betreffen und in ihre Verwaltungshoheit eingreifen. (> Gesetzgebung, > Einspruchsgesetz)

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Zuwendungen

Zuwendungen sind Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, wenn der Bund ein Interesse daran hat, bestimmte Institutionen oder Projekte zu fördern, die ohne dieses Geld nicht umgesetzt werden könnten. Die Leistungen des Bundes sind freiwillig; sie müssen zweckgebunden und zukunftsbezogen sein. Sie müssen nicht zurückgezahlt werden. Unterschieden wird zwischen Zuweisungen und Zuschüssen: Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen des Bundes an Länder und Gemeinden, Zuschüsse kann der Bund an natürliche Personen, öffentliche und private Unternehmen, soziale oder ähnliche Einrichtungen geben.

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Zweite Lesung / Zweite Beratung

Nur der Bundestag kann auf Bundesebene die Gesetze verabschieden, die für alle Menschen in Deutschland verbindlich sind. Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (sogenannte Lesungen). Die erste Lesung dient einer Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele. Anschließend wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen, in denen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf stattfindet. Die Beratung in den Ausschüssen schließt mit einem Bericht, der das Ergebnis der Beratungen enthält, und mit der Beschlussempfehlung für das Plenum.

Die Fassung des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss vorlegt, wird dann im Plenum in der zweiten Lesung beraten. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium der Beratungen weitere Änderungsanträge stellen. Ist der Entwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen worden, folgt direkt darauf die dritte Lesung. Wenn Änderungen der Ausschussfassung beschlossen wurden, erfolgt die dritte Beratung, sofern nicht anders beschlossen, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Bundestagsdrucksachen mit den beschlossenen Änderungen. In der dritten Lesung können Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen nur von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden. Es darf dabei nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.

Nach der Annahme im Bundestag muss das Gesetz umgehend dem Bundesrat zugeleitet werden. Unterschieden wird im Grundgesetz zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung bei Zustimmungsgesetzen, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen einen Einspruch des Bundesrats auch überstimmen. Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag hat der angerufene Vermittlungsausschuss die Aufgabe, einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erarbeiten. Sobald der endgültige Wortlaut des Gesetzes feststeht, wird die Urschrift des Gesetzes hergestellt. Diese wird von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Zweitstimme

Bei der Bundestagswahl haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen wird der Anteil der Abgeordnetenmandate festgelegt, der auf eine Partei entfällt. Von diesen Gesamtmandaten einer Partei werden die Direktmandate abgezogen, die die Partei bereits errungen hat. Nur die übrigen Mandate werden an die Kandidaten auf den Landeslisten der Partei gegeben. Die Zweitstimme entscheidet deshalb darüber, wie stark eine Partei im Parlament vertreten ist.

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Zwischenfrage

Während einer Debatte können Abgeordnete Zwischenfragen an die Rednerinnen und Redner stellen, vorausgesetzt, diese stimmen der Zulassung der Zwischenfrage durch die Sitzungspräsidentin oder den Sitzungspräsidenten zu. Die Zeit für die Frage und die Antwort werden nicht auf die Redezeit angerechnet. Von der Zwischenfrage zu unterscheiden sind die Kurzintervention (nach Abschluss einer Debattenrede) und der bloße Zwischenruf, der nach Möglichkeit im Plenarprotokoll festgehalten wird.

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