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Legislaturperiode

Die Wahlperiode, auch Legislaturperiode genannt, dauert in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der Konstituierung des neuen Bundestages, der spätestens am 30. Tag nach der Bundestagswahl zusammenkommen muss. Mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet die Wahlperiode des vorangegangenen Bundestages. Neuwahlen finden frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Bundestag aufgelöst wird. Dann muss innerhalb von 60 Tagen gewählt werden. Nach dem Bundeswahlgesetz bestimmt der Bundespräsident den Tag der Bundestagswahl. Er folgt dabei der Empfehlung der Bundesregierung.

Der 20. Deutsche Bundestag wurde am 26. September 2021 gewählt und ist am 26. Oktober 2021 erstmalig zusammengetreten. Damit endete die 19. Wahlperiode.

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Lesung

Nur der Bundestag kann auf Bundesebene die Gesetze verabschieden, die für alle Menschen in Deutschland verbindlich sind. Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (sogenannte Lesungen). Die erste Lesung dient einer Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele. Anschließend wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen, in denen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf stattfindet. Die Beratung in den Ausschüssen schließt mit einem Bericht, der das Ergebnis der Beratungen enthält, und mit der Beschlussempfehlung für das Plenum.

Die Fassung des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss vorlegt, wird dann im Plenum in der zweiten Lesung beraten. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium der Beratungen weitere Änderungsanträge stellen. Ist der Entwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen worden, folgt direkt darauf die dritte Lesung. Wenn Änderungen der Ausschussfassung beschlossen wurden, erfolgt die dritte Beratung, sofern nicht anders beschlossen, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Bundestagsdrucksachen mit den beschlossenen Änderungen. In der dritten Lesung können Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen nur von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden. Es darf dabei nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.

Nach der Annahme im Bundestag muss das Gesetz umgehend dem Bundesrat zugeleitet werden. Unterschieden wird im Grundgesetz zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung bei Zustimmungsgesetzen, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen einen Einspruch des Bundesrats auch überstimmen. Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag hat der angerufene Vermittlungsausschuss die Aufgabe, einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erarbeiten. Sobald der endgültige Wortlaut des Gesetzes feststeht, wird die Urschrift des Gesetzes hergestellt. Diese wird von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Lobbyliste (Öffentliche Liste)

Der Bundestagspräsident oder die Bundestagspräsidentin hat seit 1972 eine öffentliche, auch im Internet zugängliche Liste geführt, in der Verbände eingetragen werden konnten, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertraten. Grundsätzlich wurden nur Verbände in die Liste aufgenommen, die eine Aufnahme von sich aus beantragt hatten. Nicht registriert wurden unter anderem Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Dachorganisationen oder Organisationen, deren Interessen bereits überregional vertreten wurden. Mit der Aufnahme in die Liste waren keine Rechte und Pflichten verbunden.

Mit dem Inkrafttreten des Lobbyregisters am 1. Januar 2022 wird diese Liste nicht mehr gepflegt. Die Eintragungen in der öffentlichen Liste sind noch bis zum 1. März 2022 gültig. In das öffentliche Lobbyregister müssen sich Personen, Unternehmen, Verbände und sonstige Organisationen eintragen, die zu Organen, Mitgliedern, Fraktionen und Gruppen des Bundestages oder zur Bundesregierung Kontakt aufnehmen, um deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu beeinflussen, oder die eine solche Kontaktaufnahme in Auftrag geben.

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Lobbyregister

In das öffentliche Lobbyregister müssen sich Personen, Unternehmen, Verbände und sonstige Organisationen eintragen, die zu Organen, Mitgliedern, Fraktionen und Gruppen des Bundestages oder zur Bundesregierung Kontakt aufnehmen, um deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu beeinflussen, oder die eine solche Kontaktaufnahme in Auftrag geben. Im Lobbyregister stellen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter eine Vielzahl von Informationen zu ihrer Tätigkeit und Struktur bereit. Das Lobbyregister wird in elektronischer Form beim Deutschen Bundestag geführt, ist öffentlich zugänglich und durchsuchbar. Es soll dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung zu stärken.

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Listenmandat

Der Bundestag wird nach dem Bundeswahlgesetz in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Nach dem Prinzip der Mehrheitswahl ist gewählt, wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis erhält (Direktmandat). Nach dem Prinzip der Verhältniswahl werden die Sitze nach dem Anteil der Zweitstimmen vergeben, die auf die Landeslisten der kandidierenden Parteien entfallen (Listenmandat). Die Hälfte der Abgeordneten zieht aus der direkten Wahl in ihren Wahlkreisen in den Bundestag ein, die andere Hälfte nach dem Prinzip der Verhältniswahl, wobei für die Zusammensetzung des Bundestages letztlich die Zweitstimmen maßgeblich sind, sodass Überhangmandate und Ausgleichsmandate entstehen können. Das hatte in den vergangenen Wahlperioden zur Folge, dass die Gesamtzahl der regulär 598 Abgeordneten des Bundestages erheblich überschritten wurde. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei über ihre Erststimmen mehr Kandidaten in den Bundestag entsenden kann, als ihr nach der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen. Diese Überhangmandate für eine Partei werden durch die Vergabe zusätzlicher Sitze an die anderen Parteien in dem Maße ausgeglichen (Ausgleichsmandate), dass am Ende die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zweitstimmen gewahrt bleibt. Grundsätzlich werden für die Sitzverteilung im Bundestag nur Parteien berücksichtigt, die im gesamten Bundesgebiet mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht haben (> Fünfprozenthürde), es sei denn, dass eine Partei in Deutschland mindestens drei Direktmandate gewonnen hat (> Grundmandatsklausel). Auf der Grundlage dieser nach dem Bundeswahlgesetz geltenden Grundsätze gab es nach den Ergebnissen der Bundestagswahl vom September 2021 sowie der Wiederholungswahl in Berlin im Februar 2024 im Bundestag in der 20. Wahlperiode insgesamt 735 Abgeordnete, darunter 34 Überhangmandate sowie 103 Ausgleichsmandate. An diesen Sachverhalt setzt die Wahlrechtsreform 2023 an. Inzwischen liegt die Gesamtzahl der Abgeordneten bei 734.

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Landeslisten

Parteien können sich um Sitze im Bundestag bewerben, indem sie im Hinblick auf die Abgabe von Zweitstimmen bei der Bundestagswahl Kandidaten auf Landeslisten in einer bestimmten Reihenfolge festlegen. Die Reihenfolge wird in geheimer Abstimmung festgelegt. Inwieweit Landeslisten bei der Verteilung der Mandate zum Zuge kommen, hängt von den erzielten Zweitstimmen und dem Verhältnisausgleich ab. Scheidet ein Abgeordneter aus, etwa weil er auf sein Mandat verzichtet oder stirbt, rückt von der Landesliste seiner Partei die nächste Person in den Bundestag nach. Das gilt für die direkt wie für die über die Landesliste gewählten Abgeordneten. (> Wahlrecht)

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Landeswahlausschuss

In jedem Bundesland wird ein Landeswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter und sechs Beisitzern. Der Landeswahlleiter wird von der Landesregierung oder von einer von ihr benannten Stelle ernannt. Er beruft die Beisitzer aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Bundeslandes. Der Landeswahlausschuss entscheidet unter anderem über die Zulassung von Landeslisten und über Beschwerden gegen die Zulassung oder Nichtzulassung von Kreiswahlvorschlägen. Außerdem stellt er das endgültige Wahlergebnis der Landeslisten im Land fest. Seine Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Wahlperiode.

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Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter wird von der Regierung des jeweiligen Bundeslandes oder von einer von ihr benannten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt. Er ist unter anderem zuständig für die

  • Berufung der Beisitzer des Landeswahlausschusses,
  • Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten,
  • Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten,
  • Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten,
  • Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land,
  • Benachrichtigung der gewählten Listenkandidaten,
  • Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses des Landes,
  • Berufung von Listennachfolgern.

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Legislative

Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Sie steht in einer repräsentativen Demokratie mit Gewaltenteilung dem Parlament zu. In der Bundesrepublik ist das der Bundestag. Die wichtigsten Aufgaben der gesetzgebenden Gewalt sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Bundesregierung, der Exekutive. Die Gewaltenteilung ist im Grundgesetz geregelt und gehört zu seinen unabänderlichen Prinzipien.

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Listenkandidat

Listenkandidaten sind die Wahlbewerber, die auf der Landesliste einer Partei aufgeführt sind. Abhängig von der Anzahl der Zweitstimmen und von der Zahl der direkt errungenen Mandate wird nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren errechnet, wie viele der Listenkandidaten einer Partei in den Bundestag einziehen (> Sitzverteilung). Dabei werden die auf der Liste stehenden Kandidaten in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste aufgeführt sind, zu Abgeordneten, bis die Zahl der zur Verfügung stehenden Mandate erschöpft ist. Landeslisten können nur von Parteien aufgestellt werden.


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Listenverbindung

Das Bundeswahlgesetz sieht vor, dass alle Landeslisten einer Partei bei der Sitzverteilung als verbunden anzusehen sind, wenn nichts anderes erklärt worden ist. Bis zur Bundestagswahl 1972 galten die in den Bundesländern aufgestellten Landeslisten einer Partei als eigenständige Listen, die bei der Sitzverteilung getrennt berücksichtigt wurden, es sei denn, damals wurde erklärt, dass sie verbunden waren. Verbundene Listen werden bei der Sitzverteilung gegenüber den anderen wie eine Liste behandelt. Die auf diese „verbundene Liste“ entfallenden Sitze werden auf die einzelnen Landeslisten nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren weiterverteilt.

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